Rechtsprechung zu § 193 StGB
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BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.

Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.

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BVerfG, 18.08.1998 - 1 BvR 1955/94

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zur Unterlassung von Äußerungen verurteilt worden ist.

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