Rechtsprechung zu § 194 StGB
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BVerwG, 16.03.2004 - 1 D 15.03
"In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes bei der Deutschen Post AG (Niederlassungsleiter); erst- und einmaliger Fall der sexuellen Belästigung einer beamteten Mitarbeiterin ("Busengrapschen"); Versetzung des Beamten als arbeitsrechtliche Maßnahme; strafgerichtlicher Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und - mangels Strafantrags - vom Vorwurf der Beleidigung; wegen fehlender Bindung an tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts eigene Sachverhaltsfeststellungen des Disziplinargerichts; Voraussetzungen der § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG verneint; Freispruch.
Das einmalige außerdienstliche "Busengrapschen" eines "in-sich-beurlaubten" Beamten, auf das der Arbeitgeber nach dem Beschäftigtenschutzgesetz wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz mit einer Versetzung reagiert hat, stellt im Regelfall noch kein außerdienstliches Dienstvergehen dar, das zusätzlich disziplinarisch geahndet werden müsste.
GG Art. 143 b Abs. 3; BBG § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2, § 79; BDO § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 76 Abs. 2; BeschSchG §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Nr. 1; PostPersRG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3; StGB §§ 185, 194; SUrlV § 13 Abs. 1
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BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 667/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - unabhängig vom Fehlen der gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Vollmacht - keine Aussicht auf Erfolg hat. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer ...
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BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04
Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.
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BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
Eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden, fundamentalen Frage, bei der es um den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muß nach Art. 5 Abs. 1 GG in einer freiheitlichen Demokratie grundsätzlich selbst dann toleriert werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (hier: "Babycaust").
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BSG, 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R
Gewalttat - Mitverursachung - leichtfertige Selbstgefährdung - Provokation - Lebensgemeinschaft - Selbstverantwortung
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
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BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R
Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung - Unbilligkeit - Rechtsfeindlichkeit - sozialwidriges Verhalten - Selbstgefährdung - Leichtfertigkeit - grobe Fahrlässigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Beweisverwertungsverbot - Beweiswürdigung - Urkundenbeweis - Zeugenbeweis - Aussageverweigerung
1. Verweigert ein Zeuge die - erneute - Aussage, so ist das Gericht nicht gehindert, Aussagen dieses Zeugen aus anderen Verfahren als Urkundenbeweis zu verwerten.
2. Zum Leistungsausschluß wegen Unbilligkeit im Recht der Gewaltopferentschädigung.
3. Wegen Selbstgefährdung ist eine Entschädigung nur ausgeschlossen, wenn das Opfer leichtfertig gehandelt hat. Ob das der Fall war, ist nicht nach einem objektiven Maßstab, sondern nach den persönlichen Fähigkeiten des Opfers zu beurteilen.
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BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
