Rechtsprechung zu § 2 StGB
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BVerwG, 09.01.2007 - 2 WD 20.05
Beschränkte Berufung; Teilrechtskraft; Ehrverletzung; Menschenwürdeverstoß; Zurückhaltungsgebot; Verfahrenseinstellung; milderes Gesetz; Regelungslücke; maßgeblicher Zeitpunkt; Höchstmaßnahme.
1. Bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung ist der Wehrdienstsenat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sowie die von diesem vorgenommene rechtliche Würdigung des angeschuldigten Fehlverhaltens des Soldaten unabhängig davon gebunden, ob diese in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Die - verfassungskonforme - Pflicht jedes Offiziers nach § 10 Abs. 6 SG, innerhalb und außerhalb seines Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten, wird unabhängig davon verletzt, ob die betreffende Äußerung im Rahmen eines inhaltlichen Meinungsstreits oder durch völlig unsachliche, ehrverletzende oder gar die Würde des Untergebenen missachtende Formulierungen ohne Bezug auf einen inhaltlichen Meinungsstreit erfolgt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
3. Die Regelung des § 2 Abs. 1 StGB, wonach sich die Strafe und ihre Nebenfolgen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt, bestimmen, ist im Wehrdisziplinarrecht entsprechend anzuwenden.
4. Ist das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung des Gerichts geändert worden, ist nach der im Wehrdisziplinarrecht ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 3 StGB das "mildeste Gesetz" anzuwenden. Das ist diejenige Vorschrift, die im konkreten Einzelfall die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt.
5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Soldat durch sein Dienstvergehen bei der gebotenen objektiven Betrachtung das Vertrauen des Dienstherrn in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit und damit eine zentrale Grundlage des Dienstverhältnisses in besonders grobem Maße erschüttert oder ganz zerstört hat, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die gebotene gerichtliche Disziplinarmaßnahme.
WDO § 38 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 108 Abs. 3; StPO § 327; StGB § 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2; SG § 10 Abs. 6, § 12
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BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer ist weiterhin zulässig. Die Anordnung im Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/ 91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655), wonach das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. Bezogen auf diese Tatbestände können Zuwiderhandlungen gegen das bisherige Recht nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden. § 2 Abs. 3 StGB trifft nicht zu.
AO 1977 § 235, § 369 Abs. 2, § 370; BVerfGG § 31 Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 1; StGB § 2 Abs. 3
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BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
Bei summarischer Prüfung ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für Veranlagungszeiträume vor 1993 weiterhin zulässig. Die Anordnung im Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/ 89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654), wonach das bisherige Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte) auf alle bis zum 31. Dezember 1992 verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So können Zuwiderhandlungen gegen das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach wie vor strafrechtlich verfolgt und geahndet werden. Dem stehen weder verfassungsrechtliche Erwägungen noch § 2 Abs. 3 StGB entgegen.
AO 1977 § 235, § 370; FGO § 69 Abs. 2 und 3; BVerfGG § 79 Abs. 1; StGB § 2 Abs. 3
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BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93
Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwälte (im Anschluß an BGH, 13. Dezember 1993, 5 StR 76/ 93).
StGB § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 336; StGBEG Art. 315; StGB DDR § 233, § 244
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BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07
Die Vorschriften zur Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und zum Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sind auf Altfälle nicht anwendbar.
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BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92
Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer.
StGB § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 212, § 213; StGBEG Art. 315 Abs. 1; GrenzG § 26, § 27 Abs. 2 S. 1; BürgPoRPakt Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 12 Abs. 2, Abs. 3; GG Art. 25, Art. 103 Abs. 2; WStG § 5 Abs. 1; StGB-DDR § 213 Abs. 3, § 258 Abs. 1; Verf-DDR Art. 30 Abs. 2 S. 2
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BGH, 07.06.2005 - 2 StR 122/05 - LG Limburg (Lahn)
Bei der Prüfung des milderen Rechts ist die Frage der Verjährung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Gesetz infolge der Umwandlung eines Qualifikationstatbestandes in ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall bei gleichem Strafrahmen den Eintritt der Verjährung zur Folge hat.
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BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01
1. Hinterziehung von Vermögensteuer für Besteuerungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar.
2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat.
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BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92
Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer (im Anschluß an BGH, 3. November 1992, 5 StR 370/ 92, NJW 1993, 141).
StGB § 2; WStrG § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 5; GrenzG § 27 Abs. 2 S. 1; StGB § 213 Abs. 3 Nr. 5; StGBEG Art. 315 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2
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BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93
1. War Strafverfolgungsverjährung nach dem Recht der DDR im Zeitpunkt des Beitritts zur Bundesrepublik nicht eingetreten, ist bei der Bestimmung des milderen Gesetzes die Verjährungsfrage auszuklammern.
2. Eine nicht verjährte DDR-Alttat kann selbst dann noch verfolgt werden, wenn sie auch nach dem (Tatort-) Recht der Bundesrepublik strafbar, aber nach den Vorschriften des StGB in der Bundesrepublik bereits vor dem Beitritt der DDR verjährt war.
3. Das einem DDR-Soldaten durch mündliche Unterweisungen eingeräumte Ermessen, einen Fahnenflüchtigen notfalls auf fremdem Staatsgebiet (hier gemeint: Bundesrepublik Deutschland) zu erschießen, verstößt offensichtlich gegen anerkannte Normen des Völkerrechts und war auch nach der Rechtslage in der DDR nicht gerechtfertigt.
StGB § 2 Abs. 3, § 212; DDR-StGB § 83 Nr. 2, § 112, § 258; StGBEG Art. 315 Abs. 1, Art. 315 Abs. 4, Art. 315a S. 1; VerjG Art. 1; EinigVtr Anlage I Kap. III C II, Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c
