Rechtsprechung zu § 2 StGB
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BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03

Die Regelung des § 14 BDG ist wegen der darin enthaltenen materiellrechtlichen Besserstellung eines angeschuldigten Beamten auch auf sog. Altfälle anzuwenden, die noch nach bisherigem Recht, d. h. in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach der BDO fortzuführen sind. Danach kann abweichend von der Rechtsprechung des Senats zu § 14 BDO auch in Altfällen im Anschluss an eine Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit des Verschuldens, die gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße erfolgt ist, unter den weiteren Voraussetzungen des § 14 BDG ein disziplinarrechtliches Maßnahmeverbot bestehen.

BDG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 10; BDO §§ 14, 64 Abs. 1 Nr. 7, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1; BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1; StGB § 2 Abs. 3; StPO § 153 a Abs. 2

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BGH, 06.02.2002 - 5 StR 476/01

Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auch auf Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB Anwendung, die in der ehemaligen DDR begangen wurden.

StGB §§ 2, 78b Abs. 1 Nr. 1; EStGB Art. 315; StGB-DDR § 148 Abs. 1

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BGH, 14.11.2003 - 2 StR 164/03

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die sich in städtischem Alleinbesitz befindet und deren wesentliche Geschäftstätigkeit die Versorgung der Einwohner mit Fernwärme ist, ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB, wenn die Stadt die Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse steuert.

2. Liegen wegen einer Veränderung der Strafdrohung die Voraussetzungen der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 4 StGB vor, so ist § 2 Abs. 3 StGB zu beachten.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), § 78 b Abs. 4

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BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR in Berlin vor Inkrafttreten des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (im Anschluß an BGH, 3. November 1992, 5 StR 370/ 92, BGHSt 39, 1 und BGH, 25. März 1993, 5 StR 418/ 92, BGHSt 39, 168).

StGB § 2, § 211, § 213; StGBEG Art. 315 Abs. 1; BürgPoRPakt Art. 6, Art. 12 Abs. 2, Abs. 3; UNCh Art. 3, Art. 13 Nr. 2, Art. 29 Nr. 2

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BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug darauf ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen.

b) Für das Institut der Sicherungsverwahrung folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder in einem späteren Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass eine verbindliche Entscheidung über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt beim Sicherungsverwahrten nicht im Vorhinein getroffen wird.

2. a) Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für ihre Fortdauer.

b) Die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB trägt der verstärkten Geltung des Freiheitsanspruchs nach zehnjähriger Verwahrdauer Rechnung, indem sie erhöhte Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und den Nachweis der Gefährlichkeit des Verwahrten stellt und nur ausnahmsweise die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet.

c) Wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund Vollzugslockerungen versagt, welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten können.

d) Die Landesjustizverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt.

3. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient.

4. Der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle angeordnet und noch nicht erledigt war, steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

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BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03

1. Der gewerbs- und bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO stellt gegenüber § 370a AO a. F. die speziellere Norm dar.

2. Soll bei Einfuhrdelikten die beabsichtigte Steuerverkürzung durch Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtlichen Abfertigung bewirkt werden, so beginnt der Versuch erst mit der Vorlage der wahrheitswidrigen - weil unvollständigen - Zollanmeldung.

AO § 370a a. F.; AO § 373; StGB § 22

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BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

Rechtsbeugung durch DDR-Richter.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 336; StGBEG Art. 315 Abs. 1; StGB-DDR § 244; Verf-DDR Art. 96 Abs. 1; GVG-DDR § 3, § 20 Abs. 2; ZPO-DDR § 28 Abs. 2; AGB-DDR § 54 Abs. 2 S. 1 Buchst. b; EinigVtr Art. 8, Art. 9

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BGH, 27.04.2005 - 2 StR 457/04

Bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1 AuslG bzw. der §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, gebietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung (Visum) abzustellen.

Ausländerrechtlichen Erlaubnissen kommt daher in den verwaltungsakzessorischen Tatbeständen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Tatbestandswirkung zu.

AuslG §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1; AufenthG §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1

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BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 46/00

Allein die strafgerichtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Rechtsbeugung, die er als Justizangehöriger der DDR begangen hatte, führt nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i. V. m. § 45 Abs. 1 StGB ist nicht anwendbar, wenn er nicht nach dem Tatzeitrecht der DDR bestraft worden ist, sondern nach dem konkret milderen Verbrechenstatbestand des § 339 StGB.

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 45 Abs. 1

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BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat jedenfalls bei einer Verfallsanordnung nach dem bis 1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 12 Nr. 4; StGB §§ 73, 73a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2

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