Rechtsprechung zu § 20 StGB
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BVerwG, 26.04.2006 - 1 D 4.05
Postbetriebsassistent a. D.; Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gelder; Offenbarung vor Tatentdeckung; fahrlässig schuldhafter Rückfall in die Alkoholabhängigkeit nach vorangegangener erfolgreicher Entziehungstherapie; erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach Sachverständigengutachten nicht auszuschließen; Kostentragungspflicht des Dienstherrn für die Gutachterkosten; Disziplinarmaß: Kürzung des Ruhegehalts.
Gründe: I 1. Mit Anschuldigungsschrift vom 24. Juli 2003 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem am … in …, Kreis …, geborenen und zum 30. September 2004 in den Ruhestand versetzten Ruhestandsbeamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er 1. in seiner Eigenschaft ...
BBG § 54 Satz 1 bis 3, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDO § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1; StGB §§ 20, 21
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BVerwG, 16.10.2002 - 2 WD 23.01
Fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht; Meineid.
1. Der Meineid eines Soldaten ist regelmäßig mit der höchsten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu ahnden, von der nur ausnahmsweise wegen besonderer Milderungsgründe in der Tat abgesehen werden kann.
2. Eine fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten stellt eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit dar.
3. Entzieht sich ein Soldat zusätzlich durch vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzliche Unfallflucht der Verantwortung für den von ihm verursachten Schaden, so begeht er ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und dienstlichen Zuverlässigkeit hervorruft.
SG §§ 7, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, § 23 Abs. 1; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7; StGB §§ 20, 21, 142
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BGH, 18.01.2000 - 4 StR 623/99
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. ...
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BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00
1. Der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten ist unwirksam, wenn er lediglich aufgrund einer - auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts (hier: zu beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Urteils) zustandegekommen ist.
2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirksam, wenn eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet wurde und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist.
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BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 277/05
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kosten für ein von einem Nebenkläger in Auftrag gegebenes Privatgutachten als notwendige Auslagen im Sinne des § 464a Abs. 2 StPO erstattet werden können.
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BGH, 17.10.2000 - 1 StR 428/00
Gründe: 1. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte zwischen Januar 1998 und August 1999 insgesamt 23 mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat, darunter 18 Diebstähle. Es handelte sich hierbei überwiegend um Diebstähle aus unverschlossenen Pkw's, bei denen der Angeklagte neben Radios ...
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BGH, 18.01.2000 - 4 StR 583/99
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - nach Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren (§ 416 StPO) - wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr sowie wegen schwerer Brandstiftung zu einer ...
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BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98
Auch wenn erst Alkoholgenuß den Ausschluß der Schuldfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung zur Zeit der Tat bewirkt hat, liegt ein die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben.
StGB § 63
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BGH, 11.07.2005 - NotZ 10/05
Zur Amtsunfähigkeit eines Notars aufgrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung.
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7
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BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung.
StGB § 21
