Rechtsprechung zu § 203 StGB
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BVerfG, 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit einer nach Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eingetretenen Führungsaufsicht (§ 67 d ...

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BGH, 07.04.2005 - 1 StR 326/04

1. Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars und seines Gehilfen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a StPO bei amtspflicht- und gesetzeswidriger Umsetzung eines dem Notar erteilten Auftrags.

2. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO wird durch die Anzeigepflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GwG eingeschränkt.

StPO § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a

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BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

§ 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.

Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.

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BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 152/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von Prämienrückständen an Dritte durch den Versicherer.

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BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05

1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.

b) Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung.

2. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann umsatzsteuerpflichtig sein.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 108e, §§ 331 ff.; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 27.05

Maßnahme; Beschwerde; personenbezogene Daten; Feststellungsinteresse; Personalakten; Personalaktendaten; Gesundheitsunterlagen; Zwecke der Personalführung.

1. Die durch einen Vorgesetzten telefonisch erfolgende Weitergabe von personenbezogenen Daten, die einen Untergebenen betreffen, an den Abteilungsleiter und behandelnden Arzt eines Bundeswehrkrankenhauses stellt eine mit der Wehrbeschwerde anfechtbare "Maßnahme" dar.

2. Zu Inhalt und Reichweite der bereichsspezifischen Datenschutzbestimmung des § 29 SG.

WBO § 21 Abs. 1, § 17 Abs. 3; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1; SG §§ 6, 10 Abs. 3, § 29

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BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R

Krankenversicherung - Mitwirkungspflicht - Versagung - Versagensbescheid - Sozialleistung - Anfechtungsklage - Leistungsklage - Aufklärungspflicht - Erschwerung - Antrags- und Gutachterverfahren - psychotherapeutische Behandlung - Langzeittherapie - Sozialdatenschutz - Überprüfung nur durch selbstgewählten Gutachter

1. Die Krankenkasse ist unter dem Gesichtspunkt des Sozialdatenschutzes nicht gehindert, eine Leistung mangels Mitwirkung zu versagen, wenn der Versicherte die Überprüfung seines Leistungsantrags nur durch einen von ihm gewählten Gutachter zulässt.

2. Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben (Anschluss an BVerwG vom 17. 1. 1985 - 5 C 133/ 81 = BVerwGE 71, 8 = Buchholz 435. 11 § 66 Nr. 1; BSG vom 25. 10. 1988 - 7 RAr 70/ 87 = SozR 1200 § 66 Nr. 13).

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BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

Gründe: Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde vom Beklagten (Finanzamt - FA -) mit Haftungsbescheid vom 9. Januar 1996 als ehemaliger Geschäftsführer einer in das Gesamtvollstreckungsverfahren gefallenen GmbH für deren rückständige Lohnsteuer, Umsatzsteuer und ...

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BGH, 08.11.1999 - II ZR 7/98

Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegenüber der beklagten GmbH Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres früheren Geschäftsführers Dr. W. G. (künftig: Zedent) geltend. Die Beklagte ist seit 1988 Komplementärin einer KG, die seither das von der Beklagten gegründete Druckereiunternehmen ...

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BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97

a) Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Sicherungsnehmer (Bürgen), daß die Bank eingehende Zahlungen nur zur Verringerung eines (vom Sicherungsnehmer verbürgten) Sollsaldos verrechnen soll, begründet kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungsnehmers an den eingehenden Zahlungen.

b) Gebührenforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (Insolvenzbeschlag).

BGB § 675, 665, 328; GesO § 1 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 12; KO § 1 Abs. 1, § 48, § 46; StBerG § 64 Abs. 2; InsO § 36 Abs. 1

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