Rechtsprechung zu § 21 StGB
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BVerwG, 28.01.2004 - 2 WD 13.03
Stabsarzt; Personalratsvorsitzender; Befehl; Zeitpunkt der Ausführung des Befehls; Fachvorgesetzter; ärztlicher Fachdienst; Tatbestandsirrtum; Verbotsirrtum (vermeidbar); Schuldmilderungsgrund des § 21 StGB; unverschuldete außergewöhnliche situationsgebundene Erschwernis; mangelnde Dienstaufsicht.
1. Die Ankündigung eines Soldaten, einen Brigadebefehl, der erst zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen ist, nicht zu befolgen, verletzt nicht die Pflicht zum Gehorsam, da § 11 Abs. 1 Satz 2 SG auf den Zeitpunkt der Ausführung des Befehls abstellt. Gleichwohl stellt eine solche Ankündigung eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) dar (vgl. auch Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21. 96 - [BVerwGE 103, 361 [f.] = Buchholz 236. 1 § 7 SG Nr. 9 = NZWehrr 1997, 117 = NJW 1997, 536 = DVBl 1997, 356] m. w. N.).
2. Nach § 1 Abs. 2 VorgV soll ein unmittelbarer Vorgesetzter im Sinne des § 1 Abs. 1 VorgV, also auch der Kommandeur eines militärischen Verbandes, in den ärztlichen oder anderen Fachdienst der Untergebenen nicht eingreifen. Der Ausdruck "soll" stellt jedoch klar, dass ein solches Eingreifen grundsätzlich verboten ist, sofern nicht ein besonderer Ausnahmegrund für ein gegenteiliges Handeln vorliegt.
3. Abgrenzung von Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum.
4. Bestehen Unklarheiten über Inhalt und Umfang eines erteilten Befehls, hat ein Untergebener das Recht und die Pflicht, Fragen zu stellen, Gegenvorstellungen zu erheben sowie auf Klärung zu dringen.
5. Zur Maßnahmebemessung bei Vorliegen des Schuldmilderungsgrundes des § 21 StGB, von Milderungsgründen in den Umständen der Tat sowie eines vermeidbaren Verbotsirrtums.
SG §§ 7, 10 Abs. 4, 5, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1; WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1, § 59; WStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 16 Abs. 1, §§ 17, 21, 323 c; StPO § 153 a Abs. 1 Satz 5; VorgV § 1 Abs. 2, § 2
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BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung.
StGB § 21
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BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06
Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt; Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG; Schwere des Dienstvergehens; Persönlichkeitsbild des Beamten; Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung; Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände; anerkannte Milderungsgründe; Grundsatz "in dubio pro reo"; erheblich verminderte Schuldfähigkeit; endgültiger Vertrauensverlust; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch das Revisionsgericht; Spruchreife.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 [258 ff.]). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen.
Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie indiziert bei Zugriffsdelikten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt.
Im Fall der Spruchreife kann das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht selbst auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen.
BDG §§ 5, 13 Abs. 1 und 2, §§ 58, 60 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1, §§ 69, 70 Abs. 1 und 2; VwGO § 137 Abs. 1 und 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; StGB §§ 20, 21
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BVerwG, 17.09.2003 - 2 WD 49.02
S 3-Feldwebel; Zugriff auf Vermögen oder Eigentum des Dienstherrn; Alkoholfahrt; Dienstkraftfahrzeug; Schaden; Diebstahl von Bargeld aus verplombten Sammelbüchsen; Inbrandsetzen der dienstlichen Unterkunft; erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB; Tatmilderungsgrund der unverschuldeten, außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben; mangelnde Dienstaufsicht.
Zur Maßnahmebemessung bei Vorliegen eines schweren Dienstvergehens durch einen Soldaten, der jedoch im Sinne des § 21 StGB in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war und sich darüber hinaus unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben gegenübersah, wobei die gebotene Dienstaufsicht nicht wirksam ausgeübt wurde.
SG §§ 7, 10 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 12, 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1; StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2, § 306 a Abs. 1; ZDv 43/ 2 Nr. 122
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BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05
Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt; Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG; Schwere des Dienstvergehens; Persönlichkeitsbild des Beamten; Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung; Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände; anerkannte Milderungsgründe; Grundsatz "in dubio pro reo"; erheblich verminderte Schuldfähigkeit; endgültiger Vertrauensverlust; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Bindungswirkung eines Geständnisses; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; gesetzliche Beweisregeln.
Das Geständnis eines Beamten, bestimmte Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, unterfällt nicht den Regeln über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gemäß §§ 104 ff. BGB. Vielmehr ist die Richtigkeit der zugestandenen Angaben nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 [258 ff.]). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen (wie Urteil vom 3. Mai 2007 BVerwG 2 C 9. 06 -).
BDG §§ 5, 13 Abs. 1 und 2, §§ 58, 70 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1; StGB §§ 20, 21
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BVerwG, 13.03.2003 - 1 WD 2.03
Körperverletzung, außerdienstliche; Degradierung; verminderte Schuldfähigkeit; Bindungswirkung.
1. Die Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile erfasst nur die Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm gehören, die Grundlage der Verurteilung ist, nicht aber auch diejenigen, die für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB Bedeutung haben.
2. Eine von einem Unteroffizier im außerdienstlichen Bereich begangene vorsätzliche Körperverletzung stellt ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht dar, das in der Regel mit einer Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsdienstgrad zu ahnden ist.
WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7, § 84 Abs. 1; StGB § 21
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BVerwG, 26.04.2006 - 1 D 4.05
Postbetriebsassistent a. D.; Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gelder; Offenbarung vor Tatentdeckung; fahrlässig schuldhafter Rückfall in die Alkoholabhängigkeit nach vorangegangener erfolgreicher Entziehungstherapie; erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach Sachverständigengutachten nicht auszuschließen; Kostentragungspflicht des Dienstherrn für die Gutachterkosten; Disziplinarmaß: Kürzung des Ruhegehalts.
Gründe: I 1. Mit Anschuldigungsschrift vom 24. Juli 2003 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem am … in …, Kreis …, geborenen und zum 30. September 2004 in den Ruhestand versetzten Ruhestandsbeamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er 1. in seiner Eigenschaft ...
BBG § 54 Satz 1 bis 3, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDO § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1; StGB §§ 20, 21
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BGH, 29.03.2000 - 2 StR 71/00
Gründe: I. Durch Urteil vom 2. Februar 1998 hatte das Landgericht die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Landgericht hatte - im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § ...
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BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00
Gründe: Der Angeklagte war vom Landgericht Aurich mit Urteil vom 16. Dezember 1998 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, wobei im Hinblick auf eine alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit nach § ...
