Rechtsprechung zu § 21 StGB
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BVerwG, 03.07.2007 - 2 WD 12.06

Befehl; Grenzen der Befehlsbefugnis; Fürsorgepflicht; Kameradschaftspflicht; Unwürdige Behandlung; Missbrauch der Befehlsbefugnis; fehlende Schuldfähigkeit; Alkoholabusus; Vollrausch; Rauschtat; actio libera in causa.

1. Ob die durch einen militärischen Vorgesetzten einem Untergebenen erteilte Anweisung rechtlich als Befehl zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach ihrem (objektiven) Erklärungsgehalt, der nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Betrachters zu ermitteln ist.

2. Ein militärischer Vorgesetzter verletzt auch dann schuldhaft seine dienstlichen Pflichten und begeht ein Dienstvergehen, wenn ihm zum Tatzeitpunkt infolge des vorherigen Genusses erheblicher Mengen alkoholischer Getränke die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB fehlt, er sich jedoch vorsätzlich oder fahrlässig in diesen Rauschzustand versetzt hat, in dessen Verlauf er die objektiv pflichtwidrige Handlung ("Rauschtat") begeht.

3. Zur Maßnahmebemessung bei mehrfachen Befehlen zum "Instellunggehen" zu nicht dienstlichen Zwecken.

SG § 10 Abs. 3 und 4; § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 17 Abs. 2, § 38; StGB §§ 20, 21; WStG § 2 Nr. 2, § 32; StPO § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 261

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BVerwG, 24.11.2005 - 2 WD 32.04

Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; strafbare Handlung im dienstlichen Bereich; selbstverschuldete Trunkenheit; Verschlechterungsverbot; Vorgesetzter; Vorgesetztendienstgrad.

1. Bei sexueller Belästigung gegenüber einer untergebenen Soldatin ist im Regelfall die Dienstgradherabsetzung, unter Umständen sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten.

2. Die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung (§ 7 SG) wird in schwerwiegender Weise verletzt, wenn ein Soldat im dienstlichen Bereich durch sexuelle Nötigung eine strafbare Handlung (§ 177 Abs. 1 und 5 StGB) begangen hat.

3. Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu einer Maßnahmemilderung.

4. Absehen von der Höchstmaßnahme wegen Bindung an das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO).

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1; SG §§ 6, 7, 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7, § 62 Abs. 1 Satz 3; StGB §§ 21, 49 Abs. 1, § 177 Abs. 1, Abs. 5; StPO § 331 Abs. 1

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BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier "dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung") und der Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt 37, 397).

StGB § 20, § 21

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BVerwG, 16.10.2002 - 2 WD 23.01

Fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht; Meineid.

1. Der Meineid eines Soldaten ist regelmäßig mit der höchsten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu ahnden, von der nur ausnahmsweise wegen besonderer Milderungsgründe in der Tat abgesehen werden kann.

2. Eine fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten stellt eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit dar.

3. Entzieht sich ein Soldat zusätzlich durch vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzliche Unfallflucht der Verantwortung für den von ihm verursachten Schaden, so begeht er ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und dienstlichen Zuverlässigkeit hervorruft.

SG §§ 7, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, § 23 Abs. 1; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7; StGB §§ 20, 21, 142

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BVerwG, 13.11.2007 - 2 WD 20.06

Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat nach § 145d StGB; Vortäuschen einer Straftat; Irreführung von Polizeibeamten; Schutz der Strafrechtspflege; Strafverfolgungsbehörde; Mildernde Gesichtspunkte bei Eigenart und Auswirkungen; Positive Persönlichkeitsprognose.

Zur Maßnahmebemessung bei Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat nach § 145d StGB durch einen Soldaten.

SG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 2; WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7; StGB §§ 20, 21, § 145d; GVG § 152

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BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 2.06

Telekombeamter des gehobenen Dienstes (Rechtsabteilung); erstinstanzliche Beschränkung des Verhandlungsstoffes in Altverfahren nach der BDO grundsätzlich unzulässig (keine Zurückverweisung); maßnahmebeschränkte Berufung (widersprüchliche Feststellungen); Zugriffsdelikt (veruntreuende Unterschlagung von vier Kundenschecks in Höhe von insgesamt 5 889, 62 DM); Strafurteil (Gesamtgeldstrafe); Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage nicht einschlägig (Überschuldung nicht unverschuldet, Geld nicht ausschließlich zur Finanzierung des existenziellen Lebensbedarfs verwendet); negative prognostische Gesamtwürdigung des Dienstvergehens für den Beamten; Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienst bestätigt.

BBG § 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDG § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 1 und 3; BDO § 11; StGB §§ 20, 21; ZPO § 850c

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BVerwG, 18.02.2003 - 1 D 13.02

Alkoholkranker Postbeamter; schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst über ca. 6 und 7 Monate (insgesamt über 13 Monate); keine durchgreifenden Milderungsgründe (Verweigerungs- haltung, ungünstige Prognose); Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst; Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags hinsichtlich Höhe und Laufzeit.

Gründe: I. 1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den …, alkoholkranken und zuletzt in der Briefzustellung eingesetzten Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er in der Zeit vom 9. Januar 2000 bis zum 23. Juli 2000 und vom 26. Juli 2000 bis zum 4. April 2001 seinem ...

BBG § 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2, § 73 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDO § 80 Abs. 4; StGB § 21

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BVerwG, 18.02.2003 - BVerwG

Alkoholkranker Postbeamter; schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst über ca. 6 und 7 Monate (insgesamt über 13 Monate); keine durchgreifenden Milderungsgründe (Verweigerungshaltung, ungünstige Prognose); Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst; Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags hinsichtlich Höhe und Laufzeit.

Gründe: I. 1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den …, alkoholkranken und zuletzt in der Briefzustellung eingesetzten Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er in der Zeit vom 9. Januar 2000 bis zum 23. Juli 2000 und vom 26. Juli 2000 bis zum 4. April 2001 seinem ...

BBG § 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2, § 73 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDO § 80 Abs. 4; StGB § 21

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BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

1. Der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten ist unwirksam, wenn er lediglich aufgrund einer - auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts (hier: zu beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Urteils) zustandegekommen ist.

2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirksam, wenn eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet wurde und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist.

StPO §§ 302, 344 Abs. 1; StGB §§ 20, 21

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BGH, 22.12.1999 - 3 StR 540/99

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

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