Rechtsprechung zu § 211 StGB
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BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.

Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.

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BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00

Zur täterschaftsbegründenden Völkermordabsicht des § 220 a StGB.

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BGH, 30.01.2001 - 1 StR 454/00

Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es einen dem Angeklagten gehörenden PKW eingezogen sowie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt. Dieses Urteil greift die ...

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BGH, 17.01.2001 - 2 StR 438/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren zu ...

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BGH, 28.06.2000 - 1 StR 199/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision.

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BGH, 11.05.2000 - 5 StR 114/00

Gründe: Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur vollumfänglichen Aufhebung des Urteils mit den zugehörigen ...

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BGH, 09.02.2000 - 3 StR 392/99

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

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BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen.

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BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04

Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" (im Anschluß an BGHSt 49, 8).

StGB § 316 a

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BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03

Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315 b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGHSt 16, 7 f.).

StGB § 315 b Abs. 1

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