Rechtsprechung zu § 212 StGB
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BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB.

Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.

StGB § 228

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BGH, 12.12.2002 - 4 StR 297/02

Hat der Täter das Tatopfer mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt und unterläßt er es anschließend, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des (zunächst) überlebenden Opfers einzuleiten, so ist eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes durch Unterlassen auch dann nicht gegeben, wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt.

StGB §§ 211 Abs. 2, 13 Abs. 1

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BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.

StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3

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BGH, 10.10.2002 - 4 StR 185/02

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten P. wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

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BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92

Gründe: I. 1. a) Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1104/ 92 richtet sich gegen die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HbgGDVP) vorgesehene Datenerhebung durch Observation und durch den ...

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BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00

1. Die im Völkermordtatbestand des § 220 a I StGB vorausgesetzte Absicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ist ein tatbezogenes Merkmal und fällt deshalb nicht unter § 28 StGB.

2. Nach § 6 Nr. 9 StGB ist deutsches Strafrecht auf im Ausland von Ausländern begangene Straftaten anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens völkerrechtlich zur Verfolgung dieser Auslandstaten verpflichtet ist. Eine Verfolgungspflicht ergibt sich aus dem IV. Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten jedenfalls dann, wenn ein internationaler bewaffneter Konflikt vorliegt und die Straftaten die Voraussetzungen einer "schweren Verletzung" dieses Abkommens i. S. d. Art. 147 erfüllen.

3. Der bewaffnete Konflikt in Bosnien-Herzegowina zwischen den bosnischen Serben und der zentralen Regierung in Bosnien-Herzegowina war zumindest im Jahre 1992 auch nach dem offiziellen Rückzug der Jugoslawischen Armee am 19. 5. 1992 ein bewaffneter internationaler Konflikt (Anschluß an das Urteil der Berufungskammer des Internationalen Gerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 15. 7. 1999 in der Sache v. Dusko Tadic IT-94-1-A).

4. Der Begriff der Folter des Art. 147 der IV. Genfer Konvention erfaßt jedes zweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, das durch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen wird. Die Folter ist gegenüber der "unmenschlichen Behandlung", die keine auf das Quälen eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt, der engere Begriff.

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BGH, 17.01.2001 - 2 StR 438/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren zu ...

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BGH, 21.12.2000 - 4 StR 499/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und ...

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BGH, 14.12.2000 - 4 StR 375/00

Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Mordes in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr, Besitzes und Führens einer Schußwaffe" zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Dieses Urteil greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer ...

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BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

1. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB ist kein erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern setzt auch hinsichtlich des Eintritts der Gefahr Vorsatz voraus.

2. Der Täter verwendet ein gefährliches Werkzeug gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB auch dann, wenn er es ausschließlich zur Vornahme der sexuellen Handlung einsetzt.

StGB § 177 Abs. 4

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