Rechtsprechung zu § 212 StGB
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BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R
Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung - Unbilligkeit - Rechtsfeindlichkeit - sozialwidriges Verhalten - Selbstgefährdung - Leichtfertigkeit - grobe Fahrlässigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Beweisverwertungsverbot - Beweiswürdigung - Urkundenbeweis - Zeugenbeweis - Aussageverweigerung
1. Verweigert ein Zeuge die - erneute - Aussage, so ist das Gericht nicht gehindert, Aussagen dieses Zeugen aus anderen Verfahren als Urkundenbeweis zu verwerten.
2. Zum Leistungsausschluß wegen Unbilligkeit im Recht der Gewaltopferentschädigung.
3. Wegen Selbstgefährdung ist eine Entschädigung nur ausgeschlossen, wenn das Opfer leichtfertig gehandelt hat. Ob das der Fall war, ist nicht nach einem objektiven Maßstab, sondern nach den persönlichen Fähigkeiten des Opfers zu beurteilen.
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BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
Wer in der DDR als Vermittler seine wirksame Hilfeleistung zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung von der staatlich vorgegebenen üblichen Bedingung abhängig gemacht hat, daß der Ausreisewillige sein Grundstück einer vom Staat begünstigten Person oder Institution veräußere, ist nicht wegen Erpressung oder Nötigung strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermittler das Grundstück selbst erworben hat.
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BGH, 20.03.1995 - 5 StR 378/94
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten H. und des Nebenklägers R. D. Sie sind unbegründet.
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BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93
Gründe: I. Die Jugendkammer des Landgerichts hat die vier Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlages freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben keinen Erfolg.
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BGH, 26.07.1977 - 1 StR 348/77
Natürliche Handlungseinheit setzt bei einer Mehrheit von Tathandlungen voraus, daß diese auf einer einzigen Entscheidung beruhen.
StGB 1975 § 52 Abs. 1
