Rechtsprechung zu § 223 StGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

11
von
39

BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.

Volltext bei lexetius.com

12
von
39

BGH, 12.06.2007 - VI ZR 110/06

Zur Auslegung eines Teilungsabkommens.

BGB §§ 133, 157

Volltext bei lexetius.com

13
von
39

BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden.

2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Widerspricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen zu versehen.

3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.

StPO § 274

Volltext bei lexetius.com

14
von
39

BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07

Gründe: Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen aus einer Hauptverhandlung in Strafsachen, die gegen achtzehn der Misshandlung von Rekruten verdächtige Unteroffiziere der Bundeswehr ...

Volltext bei lexetius.com

15
von
39

BVerwG, 14.03.2007 - 2 WD 3.06

Lösung von Strafurteil; Anforderungen an einen "Deal" (Verfahrensabsprache, Urteilsabsprache).

1. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen liegen dann vor, wenn der Soldat die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe dezidiert bestreitet und geltend macht, dem strafgerichtlichen Urteil liege ein "Deal" (Urteilsabsprache) zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zugrunde, der den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genüge.

2. Zu den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache, wie sie sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergeben.

GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3; WDO § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2

Volltext bei lexetius.com

16
von
39

BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

Gründe: A. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

Volltext bei lexetius.com

17
von
39

BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04

Gründe: I. Das gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorlegende Verwaltungsgericht hält die Regelung über die Entgeltabschöpfung in § 69 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (GVBl Berlin ...

Volltext bei lexetius.com

18
von
39

BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.

Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.

Volltext bei lexetius.com

19
von
39

BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R

Gewaltopferentschädigung - Angriff - Herbeiführung einer Gefahr - Gefahrenlage - Verbrechen - Entfernen eines Gullydeckels - Unmittelbarkeit - schädigende Einwirkung - Zweck - Mittel - Vorsatztat - Absicht - schwere Gesundheitsstörung - Anscheinsbeweis - äußere Umstände

Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehen.

Volltext bei lexetius.com

20
von
39

BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03

Wer infolge einer Täuschung durch das Opfer vorsatzlos aktive Sterbehilfe leistet, nimmt nicht an einer tatbestandslosen Selbstgefährdung teil.

StGB § 222

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3 4
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht