Rechtsprechung zu § 224 StGB
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BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00
1. § 226 Abs. 2 StGB ist nicht Strafzumessungsvorschrift, sondern Qualifikations-tatbestand.
2. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 226 Abs. 2 StGB reicht es aus, daß der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraus- sieht. Die Vorschrift ist - etwa nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch - auch bei direktem Tötungsvorsatz anwendbar; die entgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1997, 233, 234) ist überholt.
StGB 1998 § 226 Abs. 2
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BGH, 15.08.2000 - 5 StR 275/00
Gründe: Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers F) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers S - Tat vom 5. April 1998, Einzelstrafe: drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe - und wegen ...
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BGH, 11.07.2000 - 4 StR 238/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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BGH, 15.06.2000 - 4 StR 172/00
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten K. R. und U. R. jeweils wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten K. R. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten U. R. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. ...
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BGH, 05.04.2000 - 3 StR 95/00
Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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BGH, 26.01.2000 - 2 StR 541/99
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. M. wegen "versuchter Anstiftung zur schweren Körperverletzung" - gemeint ist, wie sich aus der angeführten Paragraphenkette ergibt, "Anstiftung zum Versuch der besonders schweren Körperverletzung" (§§ ...
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BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06
1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden.
2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Widerspricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen zu versehen.
3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.
StPO § 274
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BVerwG, 14.03.2007 - 2 WD 3.06
Lösung von Strafurteil; Anforderungen an einen "Deal" (Verfahrensabsprache, Urteilsabsprache).
1. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen liegen dann vor, wenn der Soldat die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe dezidiert bestreitet und geltend macht, dem strafgerichtlichen Urteil liege ein "Deal" (Urteilsabsprache) zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zugrunde, der den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genüge.
2. Zu den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache, wie sie sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergeben.
GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3; WDO § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2
