Rechtsprechung zu § 224 StGB
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BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98
Nehmen an einer tätlichen Auseinandersetzung im Sinne des § 227 StGB a. F. mehr als zwei Personen teil, muß ein als Schädiger in Anspruch genommener Teilnehmer beweisen, daß a) er weder unmittelbar noch mittelbar, weder physisch noch psychisch durch seine Teilnahme an der Auseinandersetzung zu der schweren Schädigung beigetragen hat oder b) ihm gegebenenfalls Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zugute kommen.
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BSG, 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R
Gewalttat - Mitverursachung - leichtfertige Selbstgefährdung - Provokation - Lebensgemeinschaft - Selbstverantwortung
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
