Rechtsprechung zu § 224 StGB
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BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verlangt, daß der Täter selbst die "Vergewaltigung" ausführt.

StGB § 177 Abs. 2

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BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98

Nehmen an einer tätlichen Auseinandersetzung im Sinne des § 227 StGB a. F. mehr als zwei Personen teil, muß ein als Schädiger in Anspruch genommener Teilnehmer beweisen, daß a) er weder unmittelbar noch mittelbar, weder physisch noch psychisch durch seine Teilnahme an der Auseinandersetzung zu der schweren Schädigung beigetragen hat oder b) ihm gegebenenfalls Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zugute kommen.

BGB § 823 Be, I; StGB § 227 F.: 10. März 1987

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BSG, 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R

Gewalttat - Mitverursachung - leichtfertige Selbstgefährdung - Provokation - Lebensgemeinschaft - Selbstverantwortung

Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

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