Rechtsprechung zu § 227 StGB
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BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98
Nehmen an einer tätlichen Auseinandersetzung im Sinne des § 227 StGB a. F. mehr als zwei Personen teil, muß ein als Schädiger in Anspruch genommener Teilnehmer beweisen, daß a) er weder unmittelbar noch mittelbar, weder physisch noch psychisch durch seine Teilnahme an der Auseinandersetzung zu der schweren Schädigung beigetragen hat oder b) ihm gegebenenfalls Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zugute kommen.
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BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
1. § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in der Tatvariante des Verabreichens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge steht zu § 227 Abs. 1 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität.
2. Zur Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung, die durch das einverständliche Verabreichen illegaler Betäubungsmittel bewirkt wird.
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BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02
Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" ist möglich.
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BGH, 23.03.2000 - 4 StR 650/99
Versuchter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge stehen in Tateinheit, nicht in Gesetzeskonkurrenz.
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BGH, 16.03.2006 - 4 StR 536/05
1. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist.
2. § 354 Abs. 1 a StPO findet auch Anwendung, wenn das von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler aufweist.
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BGH, 05.03.2008 - 2 StR 626/07
Die Nebenklagebefugnis gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit auch die Rechtsmittelbefugnis eines nahen Angehörigen des Verletzten erfasst auch durch einen Todeserfolg qualifizierte Delikte.
Die Tathandlungen des Versetzens in eine hilflose Lage und auch des im Stich Lassens in einer solchen Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB i. d. F. durch das 6. StrRG) setzen für die Tatbestandserfüllung keine Ortsveränderung des Opfers oder des Täters voraus.
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BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03
Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB.
Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.
StGB § 228
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BGH, 03.04.2001 - VI ZR 203/00
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
ZPO § 286 B
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BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00
Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt.
StGB § 222
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BGH, 16.02.2000 - 2 StR 582/99
Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der ...
