Rechtsprechung zu § 240 StGB
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BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

Bei § 240 StGB muß der Täter die Tatumstände des § 240 Abs. 1 StGB, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun.

StGB § 240, § 59, § 44

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BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB auf Blockadeaktionen anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.

Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Das Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie über Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben.

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB.

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BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

Wer in der DDR als Vermittler seine wirksame Hilfeleistung zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung von der staatlich vorgegebenen üblichen Bedingung abhängig gemacht hat, daß der Ausreisewillige sein Grundstück einer vom Staat begünstigten Person oder Institution veräußere, ist nicht wegen Erpressung oder Nötigung strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermittler das Grundstück selbst erworben hat.

StGB §§ 240, 253; StGB-DDR §§ 127, 129

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BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 932/06

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn und Lichthupe Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellen kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 234/06

Kein Anspruch auf wegen Eigenkündigung eingetretenen Verdienstausfallschaden gegen Kollegen

Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Minderung seines Erwerbseinkommens geltend.

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BVerfG, 04.12.1997 - 1 BvR 322/90

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Bestrafung wegen öffentlicher Aufforderung zur Nötigung, begangen durch einen Aufruf zur Teilnahme an einer Sitzdemonstration vor einem Chemiewaffendepot.

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BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen und wegen Nötigung in zwölf Fällen, in allen Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

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BVerfG, 26.02.2002 - 2 BvR 175/97

Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen Wiederaufnahmeverfahren zu Sitzblockade-Entscheidungen.

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BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 175/97

Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen Wiederaufnahmeverfahren zu Sitzblockade-Entscheidungen.

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BGH, 07.08.2003 - 3 StR 137/03

1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm steht daher nach Verbrauch der Drogen durch den Kunden auch kein Anspruch auf Geldersatz zu. Will er die Bezahlung der Betäubungsmittel mit Nötigungsmitteln durchsetzen, erstrebt er demgemäß eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB.

2. Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht schon dann vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, daß dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte.

StGB § 16, § 239 a, § 253; BGB § 242

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