Rechtsprechung zu § 243 StGB
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BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00
1. Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Unrechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat erweist.
2. Der Senat neigt überdies aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu, daß das Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Diebstahls (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) beim rechtlichen Zusammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein nicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annahme von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit.
StGB § 52 Abs. 1, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, § 303
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BVerwG, 17.09.2003 - 2 WD 49.02
S 3-Feldwebel; Zugriff auf Vermögen oder Eigentum des Dienstherrn; Alkoholfahrt; Dienstkraftfahrzeug; Schaden; Diebstahl von Bargeld aus verplombten Sammelbüchsen; Inbrandsetzen der dienstlichen Unterkunft; erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB; Tatmilderungsgrund der unverschuldeten, außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben; mangelnde Dienstaufsicht.
Zur Maßnahmebemessung bei Vorliegen eines schweren Dienstvergehens durch einen Soldaten, der jedoch im Sinne des § 21 StGB in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war und sich darüber hinaus unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben gegenübersah, wobei die gebotene Dienstaufsicht nicht wirksam ausgeübt wurde.
SG §§ 7, 10 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 12, 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1; StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2, § 306 a Abs. 1; ZDv 43/ 2 Nr. 122
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BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "bandenmäßig begangenen Diebstahls oder bandenmäßig begangener Hehlerei in 43 Fällen" und den Angeklagten R. wegen eines weiteren Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (S.) bzw. drei Jahren (R.) verurteilt.
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BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandendiebstahls sein, wenn es am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird.
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. des 6. StrRG, § 244a Abs. 1
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BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99
Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat ein erstes Urteil des Landgerichts Hannover auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben hatte, nunmehr wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ...
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BGH, 21.06.2001 - 4 StR 94/01
§ 244 I Nr. 3 StGB ist auch erfüllt, wenn nach Einbruch oder Einsteigen in die Wohnräume eines Gebäudes die Wegnahmehandlung selbst aus einem (angrenzenden) Geschäftsraum erfolgt.
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BGH, 13.12.2000 - 1 StR 393/00
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls, den Angeklagten T. darüber hinaus wegen eines weiteren Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier ...
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BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
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BGH, 17.10.2000 - 1 StR 118/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung, wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Bandendiebstahls und Urkundenfälschung in Mittäterschaft" zu einer ...
