Rechtsprechung zu § 243 StGB
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BGH, 02.08.2000 - 3 StR 218/00

Gründe: 1. Im Fall II. 12 hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Verurteilung wegen vollendeter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (

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BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat.

StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

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BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich.

2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.

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BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. wegen Diebstahls unter Einbeziehung dreier rechtskräftiger Strafen aus einer früheren ...

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BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in 45 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in 45 Fällen verurteilt ...

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BGH, 06.06.2000 - 4 StR 91/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen "Bandendiebstahls in 14 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug", und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten St. wegen "Bandendiebstahls in 13 ...

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BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

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BGH, 08.02.2000 - 5 ARs 3/00

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BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05

Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei.

StGB § 261 Abs. 5, § 259

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BGH, 17.06.2003 - 3 StR 183/03

1. Die Verpflichtung des Tatrichters, im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BVerfG NStZ 1997, 591, BGH NJW 1999, 1198), gilt nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern für alle Einzelstrafen.

2. Die Reduzierung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe darf nicht in Form eines "doppelten Rabattes" durchgeführt werden.

3. In den Urteilsgründen empfiehlt es sich, sowohl für die Einzelstrafen wie auch für die Gesamtstrafe jeweils die an sich verwirkte und die nach Durchführung der Kompensation schließlich verhängte Höhe konkret anzugeben.

StGB § 46 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

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