Rechtsprechung zu § 244a StGB
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BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "bandenmäßig begangenen Diebstahls oder bandenmäßig begangener Hehlerei in 43 Fällen" und den Angeklagten R. wegen eines weiteren Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (S.) bzw. drei Jahren (R.) verurteilt.
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BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99
Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat ein erstes Urteil des Landgerichts Hannover auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben hatte, nunmehr wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ...
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BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
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BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandendiebstahls sein, wenn es am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird.
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. des 6. StrRG, § 244a Abs. 1
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BGH, 06.06.2000 - 4 StR 91/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen "Bandendiebstahls in 14 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug", und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten St. wegen "Bandendiebstahls in 13 ...
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BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00
Gründe: Der 4. Strafsenat (Beschluß vom 14. März 2000 - 4 StR 284/ 99) beabsichtigt zu entscheiden:
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BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
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BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00
1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich.
2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.
