Rechtsprechung zu § 246 StGB
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BGH, 22.08.2002 - 5 StR 240/02
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte Z wegen Unterschlagung (Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 DM) und wegen - gemeinschaftlich mit dem Angeklagten H begangenen - Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten) unter Einbeziehung anderweit ...
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BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01
1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar.
2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat.
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BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
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BGH, 08.12.1999 - 3 StR 449/99
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Friedrich R. wegen Untreue in sieben Fällen sowie wegen Betruges in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
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BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, nach der eine Verurteilung durch ein DDR-Gericht wegen Fahnenflucht in der Regel keinen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung begründet, verletzt den Verurteilten nicht in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Rehabilitierungsgericht verletzt den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes), wenn es die Tatsachenfeststellungen des DDR-Gerichts schlicht übernimmt, obwohl der Vortrag politischer Verfolgung Anlaß zur Prüfung gegeben hätte.
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BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97
Zur vertraglichen Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von Mandantengeldern durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt bei der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses.
BGB § 675
