Rechtsprechung zu § 25 StGB
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BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 31.05

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BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 33.05

Einbürgerung, Anspruch auf - bei Maßregel der Besserung und Sicherung; Maßregel der Besserung und Sicherung als Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG; Straftat, Ausschluss der Einbürgerung bei Verurteilung wegen einer -; Verurteilung wegen einer Straftat, Maßregel der Besserung und Sicherung als -.

1. Eine selbständige Maßregel der Besserung und Sicherung ist eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG.

2. Bei einer selbständigen Maßregel der Besserung und Sicherung entscheidet die Einbürgerungsbehörde entsprechend § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG im Einzelfall, ob sie außer Betracht bleiben kann.

StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a Abs. 1; BZRG §§ 3, 4; StGB §§ 61 ff.

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BVerwG, 14.03.2007 - 2 WD 3.06

Lösung von Strafurteil; Anforderungen an einen "Deal" (Verfahrensabsprache, Urteilsabsprache).

1. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen liegen dann vor, wenn der Soldat die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe dezidiert bestreitet und geltend macht, dem strafgerichtlichen Urteil liege ein "Deal" (Urteilsabsprache) zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zugrunde, der den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genüge.

2. Zu den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache, wie sie sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergeben.

GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3; WDO § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2

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BGH, 22.09.2005 - IX ZB 265/04

Die (streitige) Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests wendet.

StPO § 111d Abs. 1 und 2, § 111f Abs. 3 ZPO § 771; GVG § 17a

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BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

1. Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO.

2. Täuschung und Schädigungsvorsatz bei betrügerischer Einwerbung von Kapitaleinlagen.

StPO § 153 Abs. 2; StGB § 263

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BGH, 10.07.2003 - 3 StR 61/02

Gründe: I. Beim Senat sind Revisionsverfahren gegen zwei Urteile anhängig, durch die Fälle erfolgloser Bemühungen um den Erwerb von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel als vollendetes Handeltreiben abgeurteilt worden sind. Die Rechtsmittel der Angeklagten geben Anlaß, die ...

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BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02

1. Der Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, daß er jede Handlung oder Unterlassung erfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Anschluß an EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - C-66/ 99, Slg. 2001 I - 911 und EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-371/ 99, ZfZ 2002, 338).

2. Nichtgemeinschaftsware wird auch dadurch aus der zollamtlichen Überwachung entzogen, daß sie unter anderen für ein Zollverfahren angemeldeten Waren versteckt und in einem zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Europäischen Union abgefertigten und versiegelten Container vom Amtsplatz abtransportiert wird. Dies gilt auch dann, wenn die versteckte Ware in diesem Container wieder ausgeführt wird.

AO § 373 Abs. 1; § 370 Abs. 1; Zollkodex Art. 203 Abs. 1

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BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" ist möglich.

StGB §§ 227, 22, 23

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BVerfG, 19.09.2002 - 2 BvR 1285/02

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung.

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BGH, 03.09.2002 - 5 StR 210/02

Das Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung mit einem Gehilfen kann zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangenen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewußt in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist.

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4

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