Rechtsprechung zu § 250 StGB
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BGH, 23.11.2000 - 4 StR 460/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es ...

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BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02

Bei der Anwendung des minder schweren Falles nach § 30 a Abs. 3 BtMG ist die Sperrwirkung der höheren Mindeststrafe eines verdrängten Tatbestandes wie dem des § 29 a Abs. 1, § 30 Abs. 1 BtMG zu beachten, sofern nicht auch insoweit ein minder schwerer Fall gegeben ist.

BtMG § 30 a Abs. 3

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BGH, 04.02.2003 - GSSt 1/02

Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung kann nicht nur derjenige Täter eines Verbrechens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sein, der selbst unmittelbar Zugriff auf eine mitgeführte Schußwaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift hat. Vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Mittäters den übrigen Tätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden.

BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 04.04.2002 - 3 StR 405/01

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und aus ihr sowie einbezogenen Strafen aus anderen Urteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Mit ihrer ...

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BGH, 29.08.2001 - 2 StR 266/01

Die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO umfassend Gebrauch macht, Gründe der Aufklärungspflicht der Verlesung nicht entgegenstehen, alle Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden sind und auf die Vernehmung der Verhörsperson verzichten.

StPO §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1

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BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich.

2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.

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BGH, 28.11.2000 - 4 StR 474/00

Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten K. und Ka. des "gemeinschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen, wovon es in 2 Fällen beim Versuch blieb, und des gemeinschaftlich begangenen schweren [Banden-] Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" schuldig ...

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BGH, 27.06.2000 - 6/00

Gründe: Der 4. Strafsenat (Beschluß vom 14. März 2000 - 4 StR 284/ 99) beabsichtigt zu entscheiden:

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BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

1. Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248).

2. Erweist sich eine als materiell-rechtlich selbständig angeklagte Tat als Bestandteil der Tat, derentwegen die Verurteilung erfolgt, ist ein Teilfreispruch nicht erforderlich.

StGB 1975 §§ 211, 212, 23, 223, 223a; StPO 1915 § 260

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BGH, 12.10.2005 - 2 StR 298/05

Die geladene Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorne austritt, ist eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2

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