Rechtsprechung zu § 252 StGB
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BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02
Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung umfaßt außer den Risiken, die generell für jeden Betroffenen von der Raubhandlung ausgehen, auch die konkreten Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellen Schadensdisposition ausgesetzt ist.
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
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BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00
Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Maßregel nach §§ ...
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BGH, 26.05.2000 - 4 StR 131/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E. "wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ...
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BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92
Gründe: I. 1. a) Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1104/ 92 richtet sich gegen die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HbgGDVP) vorgesehene Datenerhebung durch Observation und durch den ...
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BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
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BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin, ...
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BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99
Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.
