Rechtsprechung zu § 261 StGB
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BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97
Verschafft sich der Täter bei verschiedenen Gelegenheiten Geldbeträge (§ 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 2. Nr. 1 StGB), so liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor. Ob diese Geldbeträge ihrerseits aus einer Vortat oder aus mehreren Vortaten herrühren, ist für die Beurteilung der Konkurrenzen unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob die Geldwäschehandlungen einem einheitlichen Ziel dienen.
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BGH, 26.08.2005 - 2 StR 225/05
1. Nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen einen von mehreren Beschuldigten, gegen die von der Staatsanwaltschaft zunächst gemeinsam in einem Tatkomplex ermittelt wird, ergibt sich in dem abgetrennten Verfahren weder eine Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung noch ein Recht des Angeklagten auf Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht den Untersuchungszweck nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft gefährden würde (im Anschluss an BGHSt 49, 317).
2. Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat (§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB).
StPO § 147 Abs. 1, 2 und 5; StGB § 261 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 2
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BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01
§ 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.
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BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05
Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei.
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BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02
1. Eine Telefonüberwachung nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO kann dann nicht auf den Verdacht der Geldwäsche gestützt werden, wenn eine Verurteilung wegen Geldwäsche aufgrund der Vorrangklausel des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu erwarten und die der Geldwäsche zugrundeliegende Tat keine Katalogtat im Sinne des § 100a StPO ist.
2. Ein entsprechender Verstoß ist grundsätzlich dann heilbar und führt nicht zu einem Verwertungsverbot für die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, wenn die zum Zeitpunkt des ermittlungsrichterlichen Beschlusses bestehende Beweislage den Verdacht einer anderen Katalogtat des § 100a StPO - insbesondere eines Vergehens der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB - gerechtfertigt hätte.
StPO § 100a
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BVerwG, 15.03.2006 - 1 D 3.05
Verwertbarkeit der Beschuldigteneinlassung vor der Kriminalpolizei; Zollbeamter (Grenzaufsichtsdienst); außerdienstliches Dienstvergehen (Einlösung der von einem Croupier veruntreuten Jetons); Strafurteil (11 Monate Freiheitsstrafe wegen Geldwäsche); Umfang und Dauer der Verfehlungen (40 Fälle, Tatzeit 4 Jahre, Schaden weit über 60 000 DM, eigennütziges Handeln); keine durchgreifenden Milderungsgründe; Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Gründe: I 1. Mit Anschuldigungsschrift vom 23. September 2003 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem … Beamten zur Last gelegt, dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, dass er im Zeitraum von 1996 bis zum 5. Juni 2000 in der Spielbank X. Jetons im Gegenwert von rund 119 000 ...
BBG § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2; BDG §§ 45, 85 Abs. 3 und 7; BDO § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2; LDO §§ 40, 41, 42 Abs. 1 Satz 1; AGVwGO § 1 Abs. 2; StGB § 261
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BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldwäsche jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und sie im übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten ...
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BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07
a) Zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr.
b) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter (Aufgabe von BGHZ 69, 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und BGH WM 1988, 246, 247).
c) §§ 2, 8, 11 GwG sind keine Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.
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BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1975/03
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafprozessuale Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt wegen des Verdachts der Geldwäsche durch Annahme von Verteidigerhonorar.
