Rechtsprechung zu § 263 StGB
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BGH, 21.03.2000 - 1 StR 600/99
Gründe: Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt und vormaligen Notar, wegen Falschbeurkundung im Amt in 27 Fällen, begangen in den Fällen II. C. 1., 3. und 4. der Urteilsgründe in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und in den Fällen II. C. 2. und 7. in Tateinheit mit ...
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BGH, 13.01.2000 - IX ZB 3/99
a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringens zu Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz gilt grundsätzlich auch im Verfahren der weiteren Beschwerde in Rückerstattungssachen.
b) Der im Allgemeininteresse liegende Zweck des § 6a BRüG gebietet es, Behauptungen zu Restitutionsgründen, mit denen einem unlauteren Verhalten des Antragstellers entgegengetreten werden kann, im Verfahren der weiteren Beschwerde zuzulassen.
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BVerfG, 26.10.1999 - 2 BvR 1292/96
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung von Vorbringen in einem Zivilprozeß als verspätet.
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BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97
Zur vertraglichen Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von Mandantengeldern durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt bei der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses.
BGB § 675
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BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97
1. Die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an einem in Deutschland belegenen Grundstück, die ein deutscher Schuldner einer von ihm beherrschten ausländischen Gesellschaft (hier: Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Hawaii) übertragen hat, richtet sich nach deutschem Recht.
2. Der Anfechtungsgläubiger, der eine objektive Gläubigerbenachteiligung darzulegen und zu beweisen hat, genügt dieser Last, indem er vorträgt und notfalls beweist, daß der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Es ist dann Sache des Anfechtungsgegners, im einzelnen Tatsachen vorzubringen, aus denen er anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände herleitet.
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BGH, 01.08.1991 - 4 StR 234/91
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (T.) und zwei Jahren (Sch.) verurteilt. Gleichzeitig hat es gegen den Angeklagten T. ein lebenslanges und gegen die Angeklagte Sch. ein auf fünf Jahre ...
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EuGH, 27.09.1988 - 189/87
1. Zur Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 des Übereinkommens muß zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
2. a) Der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens ist als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 anknüpfen. b) Ein Gericht, das nach Artikel 5 Nr. 3 für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, ist nicht auch zuständig, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
