Rechtsprechung zu § 263a StGB
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BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhändig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage des Finanzamtes für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in Wirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge (§ 36 Abs. 2 EStG), macht er sich wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO), nicht aber wegen Computerbetruges (§ 263a StGB) strafbar.

2. Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gemäß § 233a AO sind Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (Abgrenzung zu BGHSt 43, 381).

3. Bei einer aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanzbehörden erlangten Eigenheimzulage im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734) handelt es sich nicht um einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO, sondern um einen Vermögensvorteil im Sinne von § 263 StGB.

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 52, 263, 263a, 266

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BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar.

2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat.

§§ 263 a, 266 b StGB

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BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00

Der Diebstahl einer Scheckkarte kann zu einem Computerbetrug (durch unberechtigtes Bewirken einer Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten) in Tatmehrheit stehen.

StGB §§ 263a, 242, 53

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BGH, 12.02.2008 - 4 StR 623/07

Der Täter, der sich unbefugt Gelder von fremden Konten verschafft, indem er Überweisungsträger der betreffenden Konten fälscht, erfüllt - wenn die Überweisungsträger nur in automatisierter Weise auf ihre Echtheit überprüft werden - den Tatbestand des Computerbetruges. Lässt sich der Ablauf der Überweisung bei der bezogenen Bank nicht mehr aufklären, kommt regelmäßig eine wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges in Betracht.

StGB §§ 263, 263 a

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BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten; Computerbetrug mit erbeuteten EC-Karten; Vollstreckungsvereitlung im Amt; persönliche Bedrohungssituation; Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst.

Begeht ein Polizeibeamter aus freien Stücken eine Vollstreckungsvereitelung im Amt, indem er dem mit Vollstreckungshaftbefehl gesuchten Straftäter Unterschlupf gewährt mit der Folge, dass er anschließend in einer sich steigernden Bedrohungssituation in Diebstähle und Computerbetrügereien verstrickt wird, so kann trotz einer zuletzt massiven Bedrohung mit Blick auf die anfänglich gegebene Entscheidungsfreiheit und die Vorhersehbarkeit der späteren Verstrickung die Entfernung aus dem Dienst geboten sein.

BBG § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1; StGB §§ 242, 27, § 258 a Abs. 1, § 263 a

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BGH, 29.06.2005 - 4 StR 559/04

Zur tatbestandlichen Vermögensverfügung bei einem durch Täuschung erreichten Abschluß eines "0190er-Nummernvertrages".

StGB § 263 Abs. 1

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BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvR 1589/05

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

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BGH, 09.06.2004 - I ZR 13/02 - SIM-Lock

Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i. S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.

MarkenG § 24 Abs. 2

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BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02

Der Hinweis des Gerichts, es sei an eine getroffene Absprache im Strafverfahren wegen sich neu ergebender schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten nicht mehr gebunden, ist protokollierungspflichtig (im Anschluß an BGHSt 43, 195).

StGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; StPO § 265 Abs. 1, Abs. 2

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