Rechtsprechung zu § 264a StGB
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BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04

Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die Erwartungen des Kapitalmarkts.

StGB § 264a Abs. 1

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BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.

BGB § 823 Abs. 2, § 826; AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a. F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a. F.; StGB § 263, § 264 a

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BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.

BGB § 823 Abs. 2, § 826; AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a. F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a. F.; StGB § 263, § 264a

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BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

Es handelt sich um einen rechtlich relevanten Prospektmangel, wenn der Anleger aus dem Prospekt über die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft nicht ersehen kann, daß das von ihm aufgebrachte Kapital zu wesentlichen Teilen an den Initiator zurückfließt und für die beworbene Investition nicht zur Verfügung steht. Das gilt erst recht, wenn sich vor Prospektherausgabe die Marktverhältnisse derart geändert haben, daß mit der zeitgerechten Umsetzung des Projekts nicht gerechnet werden kann und deswegen Investitionsmittel für die Honorierung von Funktionsträgern verwendet werden müssen.

BGB §§ 276 (Fa), 823 Abs. 2; StGB § 264 a

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BVerfG, 29.02.2008 - 1 BvR 371/07

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetruges.

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BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

Zur persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.

BGB § 826

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BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 742/02

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

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BAG, 24.11.2005 - 8 AZR 1/05

Haftung bei Insolvenz einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft

Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen des Ausfalls seiner Ansprüche gegen die bei seiner Arbeitgeberin bestehende, insolvent gewordene Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft.

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BGH, 21.03.2005 - II ZR 310/03

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/ 02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/ 03, ZIP 2005, 254).

b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.

c) Ein Anlageinteressent ist auch dann noch aufklärungsbedürftig, wenn er einen bereits geschlossenen Gesellschaftsvertrag wegen Zweifeln an der Seriosität des Anlagemodells widerrufen hat und im Rahmen eines erneuten Werbegesprächs dazu veranlaßt wird, den Widerruf zurückzunehmen.

d) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.

BGB §§ 134, 138, 280, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 723 Abs. 1 Satz 2 n. F.; HGB § 234 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/ 02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/ 03, ZIP 2005, 254).

b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.

c) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.

BGB §§ 134, 138, 280, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 723 Abs. 1 Satz 2 n. F.; HGB § 234 Abs. 1 Satz 2

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