Rechtsprechung zu § 265 StGB
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BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.
2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen.
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BGH, 05.04.2000 - 3 StR 58/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung und damit tateinheitlich begangenen Versicherungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
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BGH, 16.03.2000 - 4 StR 2/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung (unter Anwendung von § 308 Abs. 1 StGB a. F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen ...
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BGH, 06.02.2002 - 1 StR 513/01
§ 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an BGHSt 43, 237).
StGB § 246
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BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03
Wird bereits durch den Abschluß eines Austauschvertrages ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bewirkt, so ist ein "Vermögensverlust großen Ausmaßes" im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall einer Untreue wie auch eines Betruges erst dann herbeigeführt (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. § 266 Abs. 2 StGB), wenn der Geschädigte seine vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat.
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BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92
Gründe: I. 1. a) Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1104/ 92 richtet sich gegen die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HbgGDVP) vorgesehene Datenerhebung durch Observation und durch den ...
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BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97
Verschafft sich der Täter bei verschiedenen Gelegenheiten Geldbeträge (§ 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 2. Nr. 1 StGB), so liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor. Ob diese Geldbeträge ihrerseits aus einer Vortat oder aus mehreren Vortaten herrühren, ist für die Beurteilung der Konkurrenzen unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob die Geldwäschehandlungen einem einheitlichen Ziel dienen.
