Rechtsprechung zu § 266a StGB
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BGH, 24.10.2007 - 1 StR 160/07

Zur Anwendbarkeit von § 266a StGB bei Vorliegen einer Entsendebescheinigung auf Grund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens, hier: Bescheinigung "D/ H 101" auf Grund des zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (in Fortführung von BGHSt 51, 124).

StGB § 266a, SGB IV § 5 Abs. 1, § 6

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BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

Bei der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung kann ein Schaden der Kasse zu verneinen sein, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre.

StGB § 266 a; BGB § 823 Be

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BGH, 09.01.2001 - VI ZR 119/00

Die primäre Tilgungsreihenfolge im Sinne des § 2 BeitragszahlungsVO richtet sich - falls keine abweichende Bestimmung getroffen wird - nach der dort genannten Reihenfolge der Schuldenarten, so daß nachrangige Schuldenarten wie Säumniszuschläge - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit - erst dann zur Tilgung gelangen können, wenn alle vorrangigen Schuldenarten wie Auslagen der Einzugsstelle und Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig getilgt sind.

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 a Abs. 1; BeitragszahlungsVO § 2

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BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.

BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266 a

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BGH, 26.06.2001 - VI ZR 111/00

Eine Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers dahin, an die sozialversicherungsrechtliche Einzugsstelle geleistete Zahlungen sollten vorrangig auf fällige Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet werden, kann zwar konkludent erfolgen, muß dann aber greifbar in Erscheinung treten.

BGB § 823 Be; StGB § 266 a

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BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/99

a) Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, sich in der finanziellen Krise des Unternehmens über die Einhaltung von erteilten Anweisungen zur pünktlichen Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern.

b) Ein Irrtum des Geschäftsführers über den Umfang seiner Pflicht zur Überwachung einer an die Buchhaltung erteilten Anweisung zur Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge ist ein Verbotsirrtum, der in der Regel den Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens dieser Beiträge nicht entfallen läßt.

BGB § 823 Be; StGB §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 17, 266 a Abs. 1

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BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

a) Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Gesamtvollstreckungsgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind.

b) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungseinstellung beruft.

c) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten.

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 266 a;

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BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02

1. Beitragszahlungen des späteren Gemeinschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Konkursgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind (Bestätigung von BGHZ 149, 100 ff).

2. Die mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.

3. Kennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Konkursgläubiger alle für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die Zahlungseinstellung auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleitenden Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser Gläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines Konkursantrags vollständig befriedigt wird.

StGB § 266a; KO §§ 29, 30, 102 Abs. 2

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BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00

Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden.

BGB § 823 Be; StGB § 266 a

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BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05

1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter die Beträge im gedachten Falle der pflichtgemäßen Zahlung der Lohnsteuer vom FA deshalb nicht herausverlangen kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO nicht vorliegen.

2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i. S. des § 64 Abs. 2 GmbHG kann die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer allenfalls in den drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach § 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche durchzuführen. Nur in diesem Zeitraum kann das die Haftung nach § 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen sein.

AO § 34, § 35, § 69; BGB § 823 Abs. 2; EStG § 38, § 41a, § 42d; GmbHG § 64; InsO § 129; StGB § 266a

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