Rechtsprechung zu § 266a StGB
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BGH, 02.06.2008 - II ZR 27/07

Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es vereinbar, wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an die Sozialkassen erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/ 06, ZIP 2007, 1265; vgl. auch Urt. v. 5. Mai 2008 - II ZR 38/ 07 z. V. b.).

GmbHG § 64 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 a Abs. 1

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BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

a) Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.

b) Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.

ZPO § 256 Abs. 1, § 700 Abs. 1; InsO §§ 184, 302 Nr. 1; StGB § 266a

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BGH, 02.02.2000 - 1 StR 597/99

Gründe: Die Angeklagten wurden jeweils wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 35 Fällen (§ 266a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Beschäftigung von Ausländern ohne ...

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BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 542/04

Keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht abgeführter Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als ehemaliger Geschäftsführer der F GmbH wegen Nichtabführung von Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft durch die GmbH persönlich haftet.

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BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 15/06 R

Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge - vorsätzlich vorenthaltene Beiträge - objektive Beweislast bei Vorsatz

Entscheidet sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis der Beitragspflicht für die teilweise Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer und gegen eine Zahlung fälliger Beiträge, sind die Beiträge vorsätzlich im Sinne des § 25 Abs. 1 S 2 SGB 4 vorenthalten (Anschluss an BGH vom 20. 3. 2003 - III ZR 305/ 01 = NJW-RR 2003, 966).

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BGH, 20.03.2003 - III ZR 305/01

Beiträge zur Sozialversicherung werden im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer und anderer gleichrangiger Verpflichtungen und gegen eine Zahlung der fälligen Beiträge entscheidet.

SGB IV § 25 Abs. 1 Satz 2

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BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 690/01

Arbeitslohn - Schwarzgeldvereinbarung

Eine Abrede, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ("schwarz") auszuzahlen, führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht ein Teil der Vergütungsvereinbarung nichtig.

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BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

Gründe: I. Der Kläger erhebt einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte von den Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten, die sein früherer Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, wegen seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung als Rechtspraktikant zu Recht an die beklagte ...

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BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

a) Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (- insoweit - Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. Januar 2002 - II ZR 88/ 99, BGHZ 146, 264; Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/ 03, ZIP 2005, 1026).

b) Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht.

AktG §§ 92 Abs. 2, Abs. 3; 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6; GmbHG § 64 Abs. 2

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BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht - Arbeitsentgelt - Entstehungsprinzip - Lohnzufluss - Zuflussprinzip - Tarifvertrag - Allgemeinverbindlichkeit - untertarifliche Bezahlung

Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Versicherungs- und Beitragspflicht bei untertariflicher Bezahlung.

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