Rechtsprechung zu § 266a StGB
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BGH, 17.02.2003 - II ZR 340/01

Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft abgesprochen, daß er seinen Wunsch, aus dem Amt auszuscheiden, zurückstelle, bis die Nachfolgefrage geklärt ist, ist seine Mitteilung an die Gesellschafterversammlung, er lege seine Funktion zum Monatsende nieder, "nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben", auch dann eine wirksame Amtsniederlegung, wenn die Gesellschafterversammlung zugleich gebeten wird, die "gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen".

GmbHG § 38

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BGH, 19.07.2001 - IX ZR 36/99

1. Auch aufgrund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, kann der Gläubiger den Umständen nach gehalten sein, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen.

2. Die Insolvenzanfechtung bleibt auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit möglich.

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; GesO § 10; KO § 29; InsO § 129

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BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 368/99

Gleichbehandlung von Teilzeitkräften

§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985 ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

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BGH, 14.10.1999 - IX ZR 142/98

a) Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung nach Zahlung durch den Schuldner zurück, kann die Zahlung im Rahmen einer später erneut beantragten und nunmehr eröffneten Gesamtvollstreckung nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. GesO angefochten werden.

b) Macht der Gläubiger die Rücknahme des von ihm gestellten Gesamtvollstreckungsantrags davon abhängig, daß der Schuldner ihn befriedigt, kann die Zahlung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. GesO anfechtbar sein, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Umstände nicht davon ausgehen kann, daß der Schuldner nunmehr in der Lage sei, sämtliche Schulden im wesentlichen abzudecken.

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4

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BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt.

Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Verurteilungsrisiko und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht.

Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen hat, um durch Erfüllung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu erreichen, während die Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten.

StPO § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2; InsO § 129, § 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1

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BGH, 05.05.2008 - II ZR 38/07

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden dieser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der - durch § 266 StGB strafbewehrten - Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat.

§ 64 Abs. 2 GmbHG

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BGH, 09.07.2007 - II ZR 30/06

a) Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegenüber einer Sozialkasse für rückständige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften die Gesellschaft und der organschaftliche Vertreter für die Sozialabgaben als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB.

b) Zahlt die Gesellschaft die rückständigen Abgaben, kann sie von ihrem organschaftlichen Vertreter keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB entgegen. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig.

BGB §§ 421, 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., 781; SGB IV § 28 e Abs. 1

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BGH, 21.06.2007 - IX ZR 29/06

Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; InsO § 302 Nr. 1

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BFH, 05.06.2007 - VII R 65/05

1. Werden fällig gewordene Steuerbeträge pflichtwidrig nicht an das FA abgeführt, kann die Kausalität dieser Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden.

2. Die Frage, ob ein hypothetischer Kausalverlauf bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme Berücksichtigung finden kann, ist im Rahmen der Schadenszurechnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 69 AO zu beantworten.

3. Die Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO normierten Haftungstatbestandes schließen die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus. Deshalb entfällt die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre.

AO § 69, § 34; EStG § 41a; InsO § 130 Abs. 1

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BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06

Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

Tatbestand: Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

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