Rechtsprechung zu § 266a StGB
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BAG, 13.12.2005 - 9 AZR 436/04
Persönliche Haftung - unterbliebene Sicherung - Wertguthaben
1. Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz der GmbH entstehen. Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte iSd. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB.
2. Nicht entschieden ist, ob dies auch für die unterbliebene Insolvenzsicherung von Wertguthaben nach In-Kraft-Treten des § 8a AltTZG ab 1. Juli 2004 gilt.
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BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 470/04
Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens
Tatbestand: Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
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BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 79/05
Persönliche Haftung wegen unzulänglicher Insolvenzsicherung eines Wertguthabens
Tatbestand: Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten zu 1) bis 4) für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
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BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 191/04
Eingruppierung - Betriebsprüfer
Tatbestand: Die Parteien streiten noch über die zutreffende tarifliche Vergütung der Klägerin ab dem 1. Mai 2001.
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BGH, 09.12.2004 - IX ZR 108/04
a) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann (Ergänzung zu BGHZ 154, 190).
b) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne daß dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten (Ergänzung zu BGHZ 154, 190).
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
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BGH, 26.06.2002 - 2 StR 60/02
Beginnt eine Hauptverhandlung nach begründetem Besetzungseinwand neu, sind die für den Tag des neuen Sitzungsbeginns ausgelosten Schöffen zur Mitwirkung berufen; das gilt auch dann, wenn die neue Hauptverhandlung an einem Tag beginnt, der von Anfang an als (Fortsetzungs-) Sitzungstag bestimmt war. In einem solchen Fall setzt die Zulässigkeit einer auf § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO gestützten Rüge nicht stets die namentliche Mitteilung der ordnungsgemäßen Schöffenbesetzung voraus.
StPO §§ 338 Nr. 1 Buchst. b, 222 b Abs. 2 Satz 2; GVG §§ 77, 45
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BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01
Die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum wird suspendiert, wenn dem Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wird (im Anschluß an BGHSt 47, 8).
AO 1970 §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 393 Abs. 1
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BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99
a) Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen sind, soweit für sie keine Rangrücktrittserklärung abgegeben worden ist, in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivieren.
b) Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung des Geschäftsführers i. S. v. § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist, sind nicht allein die allgemeinen Verhaltenspflichten des Geschäftsführers, sondern insbesondere auch der Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG, Masseverkürzungen der insolvenzreifen Gesellschaft und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gesellschaftsgläubiger zu verhindern.
c) Zahlungen, die der Geschäftsführer dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG zuwider geleistet hat, sind von ihm ungekürzt zu erstatten (Abweichung von BGHZ 143, 184). Ihm ist in dem Urteil vorzubehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Etwa bestehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte sind Zug um Zug an den Geschäftsführer abzutreten.
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BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 47 Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte als Geschäftsführer ...
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BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98
Die Sozialversicherungsträger, die Ansprüche auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen eine insolvente GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, in dem ihr Geschäftsführer hätte Konkursantrag stellen müssen, können von diesem aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht im Wege des Schadensersatzes Erfüllung der Beitragsschuld der GmbH verlangen. Sie sind auch vertraglichen Neugläubigern im Sinne des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181) nicht gleichzustellen.
