Rechtsprechung zu § 27 StGB
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BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland.

StGB § 27; AO 1977 § 370

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BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

1. Zur Beendigung der Bestechung durch Versprechen eines Vorteils.

2. Zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch objektiv neutrale Handlung.

StGB § 27, § 78a, § 299; AO § 370

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BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03

a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG setzt voraus, dass der Geschädigte durch ein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit von bereits zum Handelsregister gemachten Angaben einen Schaden erleidet (vgl. BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126). Ein Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit künftiger Maßnahmen genügt dafür ebenso wenig wie die allgemeine Vorstellung, es sei "alles in Ordnung".

b) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG kann nicht darauf gestützt werden, dass im Fall eines Unterbleibens einer Registereintragung gemäß § 189 AktG ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Zeichnungsvorvertrages entstanden wäre.

c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/ 95, NStZ 1996, 238).

AktG §§ 37 Abs. 1, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2; StGB § 27

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BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

a) Eine über den Ersatz des sog. "Quotenschadens" hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat, BGHZ 126, 181).

b) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden.

c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.

d) Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181).

BGB §§ 823 Abs. 2, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27

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BFH, 21.01.2004 - XI R 3/03

1. Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten.

2. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen; die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben.

AO § 5, § 71, § 191; FGO § 102; StGB § 27

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BFH, 07.03.2006 - X R 8/05

Gegen den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein Haftungsbescheid nach § 71 AO 1977 ergehen, wenn wegen Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO 1977 gegen diesen nicht als Steuerschuldner vollstreckt werden kann.

AO 1977 § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 71, § 191, § 268, § 277, § 278; FGO § 76, § 105; StGB § 27

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BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten; Computerbetrug mit erbeuteten EC-Karten; Vollstreckungsvereitlung im Amt; persönliche Bedrohungssituation; Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst.

Begeht ein Polizeibeamter aus freien Stücken eine Vollstreckungsvereitelung im Amt, indem er dem mit Vollstreckungshaftbefehl gesuchten Straftäter Unterschlupf gewährt mit der Folge, dass er anschließend in einer sich steigernden Bedrohungssituation in Diebstähle und Computerbetrügereien verstrickt wird, so kann trotz einer zuletzt massiven Bedrohung mit Blick auf die anfänglich gegebene Entscheidungsfreiheit und die Vorhersehbarkeit der späteren Verstrickung die Entfernung aus dem Dienst geboten sein.

BBG § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1; StGB §§ 242, 27, § 258 a Abs. 1, § 263 a

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BGH, 20.03.2002 - 5 StR 448/01

1. Wird durch Abschluß eines Scheinvertrages eine Gehaltszahlung verschleiert, so kann darin Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Gehaltsempfängers liegen.

2. Die Strafbarkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs aus einer Scheinrechnung entfällt nicht deswegen, weil der Aussteller der Rechnung die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.

3. Zur Strafzumessung bei Lohnsteuerhinterziehung und damit zusammenhängender Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Gehaltsempfängers.

StGB § 27; AO § 370 Abs. 1; § 41 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1

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BGH, 28.05.2008 - 1 StR 196/08

Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu BGH NJW 2008, 1460).

StGB § 27; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07

Zur Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel.

StGB § 27

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