Rechtsprechung zu § 27 StGB
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BGH, 27.04.2005 - 2 StR 457/04
Bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1 AuslG bzw. der §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, gebietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung (Visum) abzustellen.
Ausländerrechtlichen Erlaubnissen kommt daher in den verwaltungsakzessorischen Tatbeständen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Tatbestandswirkung zu.
AuslG §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1; AufenthG §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1
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BGH, 29.02.2000 - 1 StR 46/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten sowie den Mitangeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Raub, schuldig gesprochen; es hat den ...
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BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/ 04, WM 2007, 876 ff.).
b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung solcher spezifischen Risiken des konkreten Mietpools.
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BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.
b) Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.
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BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06
1. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im Anschluss an BGHSt 29, 165).
2. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug.
StGB § 263
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BGH, 23.11.2000 - 3 StR 225/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betrugs in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten Kr. wegen Betrugs in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, die Angeklagte R. wegen Betrugs in 32 Fällen zu einer ...
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BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00
Gründe: I. Am 16. September 1988 wurde beim Hauptzollamt L - Zollamt (ZA) W - das Pferd P zum freien Verkehr abgefertigt. Den Antrag gab die Spedition ab. Als Empfänger war auf dem Zollbeleg angegeben "Reitsportzentrum X-GmbH H. J. Mustermann". Die Begleitrechnung des Lieferanten war an das ...
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BGH, 25.07.2000 - 4 StR 229/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum versuchten schweren Raub für schuldig befunden und ihm nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 3, ...
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BGH, 14.07.2000 - 3 StR 53/00
Gründe: I. Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten B. (unter dem Aktenzeichen: 5 KLs 8/ 98) wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts ...
