Rechtsprechung zu § 3 StGB
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BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
1. Für ein in der DDR zum Nachteil eines - dort ansässigen - DDR-Bürgers begangene politische Verdächtigung (§ 241a StGB) galt zur Tatzeit das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland (Bestätigung BGH, 26. November 1980, 3 StR 393/ 80 (S), BGHSt 30, 1). Kommt eine politische Verdächtigung in der DDR durch eine Anzeige einer noch nicht beendeten sog Republikflucht in Betracht, so sind dem Angezeigten drohende rechtsstaatswidrige Gewalt- oder Willkürmaßnahmen i. S. d. § 241a StGB nur solche, die offensichtlich in schwerwiegender Weise gegen die Menschenrechte verstoßen.
2. Für eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers durch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung galt zur Tatzeit das Strafrecht der DDR (Aufgabe BGH, 7. März 1984, 3 StR 550/ 83 (S), BGHSt 32, 293). Hat sich die Mitwirkung des Anzeigeerstatters in einem Ermittlungs- und Strafverfahren wegen sog Republikflucht auf das durch das DDR-Recht gebotene Maß beschränkt, so hat er sich in aller Regel nicht wegen Beteiligung an einer Freiheitsberaubung nach § 131 DDR-StGB strafbar gemacht.
StGB § 3, § 5 Nr. 6, § 239, § 241a; StGBEG Art. 315; DDR-StGB § 131, § 213, § 225, § 244
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BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00
Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.
StGB §§ 9 Abs. 1; 130
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BVerfG, 19.12.2002 - 2 BvR 666/02
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob für eine im Ausland begangene Hinterziehung von Eingangsabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bzw. einem mit ...
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BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99
Zur Strafbarkeit der Einschleusung von Ausländern, die zwar ein Touristenvisum besitzen, aber zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen.
AuslG 1990 § 92 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 1, 6, § 58 Abs. 1 Nr. 1
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BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93
1. War Strafverfolgungsverjährung nach dem Recht der DDR im Zeitpunkt des Beitritts zur Bundesrepublik nicht eingetreten, ist bei der Bestimmung des milderen Gesetzes die Verjährungsfrage auszuklammern.
2. Eine nicht verjährte DDR-Alttat kann selbst dann noch verfolgt werden, wenn sie auch nach dem (Tatort-) Recht der Bundesrepublik strafbar, aber nach den Vorschriften des StGB in der Bundesrepublik bereits vor dem Beitritt der DDR verjährt war.
3. Das einem DDR-Soldaten durch mündliche Unterweisungen eingeräumte Ermessen, einen Fahnenflüchtigen notfalls auf fremdem Staatsgebiet (hier gemeint: Bundesrepublik Deutschland) zu erschießen, verstößt offensichtlich gegen anerkannte Normen des Völkerrechts und war auch nach der Rechtslage in der DDR nicht gerechtfertigt.
StGB § 2 Abs. 3, § 212; DDR-StGB § 83 Nr. 2, § 112, § 258; StGBEG Art. 315 Abs. 1, Art. 315 Abs. 4, Art. 315a S. 1; VerjG Art. 1; EinigVtr Anlage I Kap. III C II, Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c
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BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92
Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer.
StGB § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 212, § 213; StGBEG Art. 315 Abs. 1; GrenzG § 26, § 27 Abs. 2 S. 1; BürgPoRPakt Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 12 Abs. 2, Abs. 3; GG Art. 25, Art. 103 Abs. 2; WStG § 5 Abs. 1; StGB-DDR § 213 Abs. 3, § 258 Abs. 1; Verf-DDR Art. 30 Abs. 2 S. 2
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BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06
1. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im Anschluss an BGHSt 29, 165).
2. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug.
StGB § 263
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BGH, 25.04.2006 - 1 StR 519/05
Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.
StPO § 7 Abs. 1; StGB §§ 9 Abs. 1, 266 Abs. 1; HGB § 230 Abs. 1
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BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05
Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei.
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BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.
4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.
