Rechtsprechung zu § 306b StGB
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BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06

1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.

2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen.

StGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1

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BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00

Andere Straftat i. S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch die Straftat einer anderen Person.

StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 15.03.2000 - 3 StR 597/99

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlicher" Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsmißbrauch verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der ...

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BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

1. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB ist kein erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern setzt auch hinsichtlich des Eintritts der Gefahr Vorsatz voraus.

2. Der Täter verwendet ein gefährliches Werkzeug gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB auch dann, wenn er es ausschließlich zur Vornahme der sexuellen Handlung einsetzt.

StGB § 177 Abs. 4

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BGH, 21.11.2000 - 1 StR 438/00

Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i. d. F. des 6. StrRG) durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: Inbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) verdrängt.

StGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306a Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998

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BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Wochen" und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer weiteren ...

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BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00

1. Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Unrechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat erweist.

2. Der Senat neigt überdies aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu, daß das Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Diebstahls (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) beim rechtlichen Zusammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein nicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annahme von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit.

StGB § 52 Abs. 1, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, § 303

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BGH, 14.12.2000 - 3 StR 414/00

Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

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BGH, 06.12.2000 - 1 StR 498/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung, mit besonders schwerer Brandstiftung und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einer ...

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