Rechtsprechung zu § 31 StGB
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BGH, 14.06.2005 - 1 StR 503/04 - LG Regensburg

Glaubt der Anstifter, sein objektiv fehlgeschlagener Bestimmungsversuch sei gelungen, so richtet sich sein Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Ein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu verhindern, liegt nur vor, wenn der Anstifter alle Kräfte anspannt, um den vermeintlichen Tatentschluß des präsumtiven Täters rückgängig zu machen, und er dadurch die aus seiner Sicht bestehende Gefahr beseitigt, daß der Angestiftete die Tat begeht.

StGB § 31 Abs. 2 Alt. 1

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BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00

Gründe: Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen versuchter Strafvereitelung in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Beschwerdeführers ...

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BGH, 19.10.1999 - 4 StR 467/99

Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub, Körperverletzung und Nötigung" zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

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