Rechtsprechung zu § 315c StGB
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BGH, 21.06.2007 - IX ZR 29/06

Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; InsO § 302 Nr. 1

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BGH, 20.11.2000 - NotZ 22/00

a) Trunkenheit im Verkehr und anschließende Unfallflucht stellen, auch wenn Personen nicht geschädigt wurden, die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars in Frage.

b) Die Prognose, ab welchem Zeitpunkt die Zweifel an der Eignung des Bewerbers entfallen, unterliegt der nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilung der Justizverwaltung (im Anschluß an BGHZ 134, 137).

BNotO § 6 Abs. 1; StGB §§ 142, 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a, Abs. 3 Nr. 2

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BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB "pervertiert", wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht wird.

StGB § 315 b Abs. 1, § 315 c Abs. 1

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BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 577/99

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Auslegungsgrenzen für § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB.

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BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R

Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - eigensüchtiges Verhalten - vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung - strafrechtliche Verurteilung - selbstgeschaffene Gefahr

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstätte wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherte aufgrund seiner Fahrweise wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung bestraft wird, auch wenn der Unfall auf dieser Verhaltensweise beruht (Anschluss an BSG vom 19. 12. 2000 - B 2 U 45/ 99 R = SozR 3-2200 § 550 Nr. 21; Abgrenzung von BSG vom 11. 10. 1994 - 9 RV 8/ 94 = BSGE 75, 180 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 12).

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BGH, 06.06.2000 - 4 StR 91/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen "Bandendiebstahls in 14 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug", und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten St. wegen "Bandendiebstahls in 13 ...

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BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient ...

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BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R

Gründe: I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkehrsunfall des Klägers vom 16. Juni 1993 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.

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BverfG, 21.01.2002 - 2 BvR 2210/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§

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BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

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