Rechtsprechung zu § 316 StGB
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BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration i. S. von § 24a I StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.
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BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der zwischenstaatlichen Geltung des Grundsatzes ne bis in idem, im konkreten Fall im Verhältnis Deutschlands zur Schweiz.
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BGH, 25.05.2000 - 4 StR 171/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines gefährlichen Gegenstandes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Trunkenheit am Steuer" ...
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BGH, 03.07.2002 - IV ZR 205/01
Wird zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts Leichenblut aus dem Herzen einer Leiche entnommen, so muß der Tatrichter prüfen, ob das Analyseergebnis durch Diffusion von Trinkalkohol oder Zersetzungsstoffen aus Magen und Darm beeinflußt sein kann. Dazu bedarf er im Regelfall sachverständiger Hilfe (Fortführung des Urteils vom 20. April 1988 - IVa ZR 269/ 88 - VersR 1988, 690).
ZPO § 286 B; AUB 88 § 2 I (1)
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BGH, 19.09.2000 - 4 StR 320/00
StGB §§ 55 Abs. 2, 69a
Ist bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die in dem früheren Urteil angeordnete Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Festsetzung einer einheitlichen neuen Sperrfrist "gegenstandslos" geworden, so ist, wenn im Rechtsmittelzug die Verurteilung wegen der Anlaßtat entfällt und der Maßregelausspruch deshalb aufgehoben wird, auszusprechen, daß die früher erkannte Maßnahme aufrechterhalten bleibt.
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BGH, 13.01.2000 - 4 StR 598/99
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung dreier ...
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BGH, 11.01.2005 - VI ZR 34/04
Zum Schutzgesetzcharakter und zum Schutzbereich des § 64 EBO.
BGB § 823; EBO § 64
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BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
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BVerwG, 16.03.2004 - 1 D 15.03
"In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes bei der Deutschen Post AG (Niederlassungsleiter); erst- und einmaliger Fall der sexuellen Belästigung einer beamteten Mitarbeiterin ("Busengrapschen"); Versetzung des Beamten als arbeitsrechtliche Maßnahme; strafgerichtlicher Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und - mangels Strafantrags - vom Vorwurf der Beleidigung; wegen fehlender Bindung an tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts eigene Sachverhaltsfeststellungen des Disziplinargerichts; Voraussetzungen der § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG verneint; Freispruch.
Das einmalige außerdienstliche "Busengrapschen" eines "in-sich-beurlaubten" Beamten, auf das der Arbeitgeber nach dem Beschäftigtenschutzgesetz wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz mit einer Versetzung reagiert hat, stellt im Regelfall noch kein außerdienstliches Dienstvergehen dar, das zusätzlich disziplinarisch geahndet werden müsste.
GG Art. 143 b Abs. 3; BBG § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2, § 79; BDO § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 76 Abs. 2; BeschSchG §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Nr. 1; PostPersRG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3; StGB §§ 185, 194; SUrlV § 13 Abs. 1
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BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03
Zur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer:
a) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist.
b) Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/ oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.
c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die Vollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar.
d) Die "Vereinzelung" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. (Aufgabe von BGHSt 5, 280)
StGB § 316 a
