Rechtsprechung zu § 33 StGB
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BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können.

2. Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel.

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BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt.

StGB § 222

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BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpreßten zu bewirken.

2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung.

StGB § 211 Abs. 2, § 32

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BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muß sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, daß das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.

2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne daß eine konkret meßbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müßte.

3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann.

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BGH, 18.05.2000 - 4 StR 29/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe nebst Munition in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe und deren unerlaubtem Führen zu fünf Jahren ...

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BGH, 29.03.2000 - 2 StR 71/00

Gründe: I. Durch Urteil vom 2. Februar 1998 hatte das Landgericht die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Landgericht hatte - im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § ...

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BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher rechtswidriger Angriff - Putativnothilfe - gebotene Notwehr - sozialethische Erwägungen

1. Ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff iS von § 1 Abs. 1 OEG kann auch in der Abwehrhandlung gegen denjenigen zu sehen sein, der irrtümlich eine Nothilfesituation annimmt.

2. Befindet sich der (Putativ-) Nothilfeleistende erkennbar in einem unverschuldeten Irrtum, ist das Notwehrrecht aus sozialethischen Gründen eingeschränkt.

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