Rechtsprechung zu § 330c StGB
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BGH, 22.01.2002 - 4 StR 392/01

Dem Angeklagten sind nach Maßgabe des § 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenklägers auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselben Sachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Totschlags führte, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird.

StPO §§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 472 Abs. 1

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