Rechtsprechung zu § 334 StGB
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BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.

2. Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.

3. Durch Bestechung erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der vereinbarte Werklohn.

4. Wer Bestechungsgelder erhält, muss diese versteuern. Dem steht der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit auch in Fällen des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht entgegen, soweit sich die Erklärungspflicht auf die betragsmäßige Angabe der Einnahmen beschränkt und nicht deren deliktische Herkunft umfasst.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 266; AO § 393

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BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Bestechung in 15 Fällen, Angestelltenbestechung in drei Fällen sowie Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und den Angeklagten S. wegen Bestechung in 21 Fällen, Angestelltenbestechung in drei Fällen und Betruges in Tateinheit mit ...

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BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99

Gründe: Unter Freispruch im übrigen wurde der Angeklagte W. wegen Bestechung in zwölf Fällen, Vorteilsgewährung in zehn Fällen und Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte M. wegen Beihilfe zur Bestechung, Vorteilsgewährung in sechs ...

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BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99

Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen "Bestechlichkeit durch Unterlassen der Diensthandlung, Beihilfe zur Bestechlichkeit in zwei Fällen, Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen und Untreue in zwölf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ...

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