Rechtsprechung zu § 34 StGB
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BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will.
2. Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leichtfertiger Todesverursachung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
3. Im besonderen Einzelfall kann sich das Ermessen des Tatrichters derart verengen, daß allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt, so daß das Revisionsgericht auf diese Sanktion erkennen kann. Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden.
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BVerwG, 19.02.2004 - 2 WD 14.03
Rückwirkung von Verfahrensregelungen; unangemessene Verfahrensverzögerung; Kameradschaftspflicht; Fürsorgepflicht; rechtfertigender Notstand; Fahrlässigkeit; vermeidbarer Verbotsirrtum.
1. § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO ist nicht auf vor seinem am 1. Januar 2002 erfolgten In-Kraft-Treten liegende Sachverhalte anzuwenden.
2. Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen veranlasst, den Unteroffizier vom Dienst-Posten zu verlassen, verstößt gegen seine Pflichten zur Fürsorge und zur Kameradschaft.
3. Zur Vorgesetztenstellung innerhalb umschlossener militärischer Anlagen.
4. Zur fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- und der Kameradschaftspflicht.
5. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums.
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BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1772/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom ...
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BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen.
Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in Anspruch nimmt.
Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich.
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BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00 - Gies-Adler
a) Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.
b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
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BVerfG, 04.05.1998 - 2 BvR 1314/97
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Klageerzwingungsverfahren und richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 insoweit, als der Antrag des Beschwerdeführers, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten Polizeihauptmeister K. (im ...
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BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R
Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit - Waffen-SS - NS-Täter - Nationalsozialismus - Unrechtssystem - Opferlage - Systembezug - Vertrauensschutz - Entziehung - Versagung
Tatbestand: Streitig ist die Entziehung einer Grundrente und in ihrer Folge eines Heilbehandlungsanspruchs wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit während der Herrschaft des Nationalsozialismus nach § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03
a) Das Zeugnisverweigerungsrecht des Notars erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar anläßlich der Verhandlung erfährt; sie müssen ihm nicht besonders anvertraut worden sein.
b) Von dem Zeugnisverweigerungsrecht werden grundsätzlich auch schriftliche Änderungsvorschläge erfaßt, die dem Notar zur Vorbereitung des Beurkundungstermins übersandt wurden; ob sie vor der Beurkundung anderen Urkundsbeteiligten oder ihren anwaltlichen Beratern zugänglich gemacht werden sollten, ist unerheblich.
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BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03
Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB.
Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.
StGB § 228
