Rechtsprechung zu § 34 StGB
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BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpreßten zu bewirken.
2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung.
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BGH, 09.12.2002 - 5 StR 276/02
Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB liegt mangels Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht vor, wenn ein Datenschutzbeauftragter mit der Veröffentlichung datenschutzrechtlicher Verstöße auch auf ein gesetzmäßiges Verhalten hinwirkt.
StGB § 353b Abs. 1 Satz 1
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BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 2104/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der ein Antrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde.
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BVerfG, 30.11.2000 - 2 BvR 1473/00
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Tötung eines DDR-Grenzsoldaten im Jahre 1962 bei der Flucht über die innerdeutsche Grenze.
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BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99
Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags
1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muß sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, daß das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.
2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne daß eine konkret meßbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müßte.
3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann.
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BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R
Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit - Mitglied des Politbüros der ehemaligen DDR - Unmenschlichkeit und Unverhältnismäßigkeit der Grenzsicherungsanlagen
1. Der Senat hält daran fest, daß die Ermächtigung zur Aberkennung einer Entschädigungsrente bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit mit Grundgesetz und Völkerrecht vereinbar ist (vgl BSG vom 30. 1. 1997 - 4 RA 99/ 95 = BSGE 80, 72 = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2). Derartige Verstöße muß sich der Hinterbliebene zurechnen lassen, wenn er aus abgeleitetem Recht eine Entschädigungsrente beansprucht.
2. Durch den rückwirkend zum 1. 5. 1992 in Kraft getretenen § 5 Abs. 3 S 1 Halbs 2 EntschRG ist keine Ermächtigungsgrundlage für eine "vorläufige" Aberkennung der Entschädigungsrente geschaffen worden.
3. Zur Unmenschlichkeit und Unverhältnismäßigkeit der Grenzsicherungsanlagen der DDR.
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BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
1. Für ein in der DDR zum Nachteil eines - dort ansässigen - DDR-Bürgers begangene politische Verdächtigung (§ 241a StGB) galt zur Tatzeit das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland (Bestätigung BGH, 26. November 1980, 3 StR 393/ 80 (S), BGHSt 30, 1). Kommt eine politische Verdächtigung in der DDR durch eine Anzeige einer noch nicht beendeten sog Republikflucht in Betracht, so sind dem Angezeigten drohende rechtsstaatswidrige Gewalt- oder Willkürmaßnahmen i. S. d. § 241a StGB nur solche, die offensichtlich in schwerwiegender Weise gegen die Menschenrechte verstoßen.
2. Für eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers durch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung galt zur Tatzeit das Strafrecht der DDR (Aufgabe BGH, 7. März 1984, 3 StR 550/ 83 (S), BGHSt 32, 293). Hat sich die Mitwirkung des Anzeigeerstatters in einem Ermittlungs- und Strafverfahren wegen sog Republikflucht auf das durch das DDR-Recht gebotene Maß beschränkt, so hat er sich in aller Regel nicht wegen Beteiligung an einer Freiheitsberaubung nach § 131 DDR-StGB strafbar gemacht.
StGB § 3, § 5 Nr. 6, § 239, § 241a; StGBEG Art. 315; DDR-StGB § 131, § 213, § 225, § 244
