Rechtsprechung zu § 348 StGB
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BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07
Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach Polen); unerlaubte Vorteilsannahme in acht Fällen (Bestechlichkeit, 3 400 DM); Falschbeurkundung im Amt in zwölf Fällen (Tax Free Shopping Cheques, Steuerschaden insgesamt über 17 000 DM); Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Bestechung in drei weiteren Fällen (früherer Untergebener, 300 DM); Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (unzulässige Personenabfrage und Weitergabe des negativen Abfrageergebnisses an Dritte); Strafurteil (neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe); weitere Dienstverfehlungen von geringem Gewicht; einheitliches Dienstvergehen; Verstrickung eines früher untergebenen Zollbeamten in strafbares Verhalten (Strafurteil, § 48 BBG); keine durchgreifenden Milderungsgründe; lange Verfahrensdauer; Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienst nebst Bewilligung des Unterhaltsbeitrags bestätigt; keine Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags für 32 Monate bis zum Erreichen des Pensionsalters.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBG §§ 48, 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, §§ 61, 70 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDG § 13; BDO §§ 77, 110 Abs. 2; StGB §§ 26, 332 Abs. 1 a. F., § 334 Abs. 1 a. F., § 348 Abs. 1, § 353b Abs. 1 Nr. 1
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BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01
Ein Notar macht sich nicht der Falschbeurkundung im Amt schuldig, wenn er falsch beurkundet, dass ein Erschienener der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.
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BGH, 21.03.2000 - 1 StR 600/99
Gründe: Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt und vormaligen Notar, wegen Falschbeurkundung im Amt in 27 Fällen, begangen in den Fällen II. C. 1., 3. und 4. der Urteilsgründe in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und in den Fällen II. C. 2. und 7. in Tateinheit mit ...
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BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05
1. Ein Beschwerdeführer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, handelt rechtsmissbräuchlich; seine Rüge ist unzulässig.
2. Dies gilt auch, wenn er das sichere Wissen von der Unwahrheit erst nachträglich erlangt, die Rüge jedoch gleichwohl weiterverfolgt.
StPO vor § 1, § 274
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BGH, 31.07.2000 - NotSt (B) 1/00
Auch der Beschluß, mit dem der Notarsenat des Oberlandesgerichts das gerichtliche Disziplinarverfahren im Hinblick auf ein Strafverfahren aussetzt, ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen; die Folge, daß bei fehlender Be lehrung die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt, kommt auch der Einlegungsbehörde zugute.
Zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens beim Zusammentreffen mit einem Strafverfahren.
BNotO § 96, § 105; BDO §§ 17 Abs. 4 Satz 2, 79 Abs. 2; RhPfLDiszG § 15 Abs. 2
