Rechtsprechung zu § 35 StGB
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BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen.
Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in Anspruch nimmt.
Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich.
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BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will.
2. Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leichtfertiger Todesverursachung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
3. Im besonderen Einzelfall kann sich das Ermessen des Tatrichters derart verengen, daß allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt, so daß das Revisionsgericht auf diese Sanktion erkennen kann. Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden.
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BVerfG, 30.11.2000 - 2 BvR 1473/00
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Tötung eines DDR-Grenzsoldaten im Jahre 1962 bei der Flucht über die innerdeutsche Grenze.
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BSG, 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R
Kriegsopferversorgung - Versorgungsleistung - teilweiser Entzug - Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit - KZ-Wachmann - Waffen-SS - Angriffskrieg - völkerrechtswidrig - Völkerstrafrecht - Befehlsnotstand - Gewissensentscheidung
Tatbestand: Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm der Beklagte die Beschädigtengrundrente und den Anspruch auf Heilbehandlung gemäß § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit entzogen hat.
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BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1772/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom ...
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BGH, 12.03.2002 - 3 StR 4/02
Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlaßt wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen.
StGB § 253 Abs. 1 nF
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BGH, 05.07.2000 - 5 StR 629/99
Gründe: Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Nebenklägers hat mit der Sachrüge Erfolg; der Schuldspruch ist dahin zu ändern, daß der Angeklagte des Mordes ...
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BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90
1. Mehrere mit demselben Tatwerkzeug gegen das Tatopfer mit Tötungsvorsatz geführte Angriffe können auch bei einem längeren zeitlichen Zwischenraum (hier: mehr als 30 Minuten) eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn die Täter das zunächst nur verletzte Opfer, das sie für tot gehalten haben, nach Erkennen ihres Irrtums töten.
2. Zur Strafmilderung gemäß § 49 StGB bei Heimtückemord.
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BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R
Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit - Waffen-SS - NS-Täter - Nationalsozialismus - Unrechtssystem - Opferlage - Systembezug - Vertrauensschutz - Entziehung - Versagung
Tatbestand: Streitig ist die Entziehung einer Grundrente und in ihrer Folge eines Heilbehandlungsanspruchs wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit während der Herrschaft des Nationalsozialismus nach § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
1. Für ein in der DDR zum Nachteil eines - dort ansässigen - DDR-Bürgers begangene politische Verdächtigung (§ 241a StGB) galt zur Tatzeit das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland (Bestätigung BGH, 26. November 1980, 3 StR 393/ 80 (S), BGHSt 30, 1). Kommt eine politische Verdächtigung in der DDR durch eine Anzeige einer noch nicht beendeten sog Republikflucht in Betracht, so sind dem Angezeigten drohende rechtsstaatswidrige Gewalt- oder Willkürmaßnahmen i. S. d. § 241a StGB nur solche, die offensichtlich in schwerwiegender Weise gegen die Menschenrechte verstoßen.
2. Für eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers durch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung galt zur Tatzeit das Strafrecht der DDR (Aufgabe BGH, 7. März 1984, 3 StR 550/ 83 (S), BGHSt 32, 293). Hat sich die Mitwirkung des Anzeigeerstatters in einem Ermittlungs- und Strafverfahren wegen sog Republikflucht auf das durch das DDR-Recht gebotene Maß beschränkt, so hat er sich in aller Regel nicht wegen Beteiligung an einer Freiheitsberaubung nach § 131 DDR-StGB strafbar gemacht.
StGB § 3, § 5 Nr. 6, § 239, § 241a; StGBEG Art. 315; DDR-StGB § 131, § 213, § 225, § 244
