Rechtsprechung zu § 356 StGB
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BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§

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BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

Zur Bedeutung der Berufsfreiheit beim Sozietätswechsel von Rechtsanwälten.

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BGH, 16.02.2000 - 1 StR 189/99

Gründe: Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten Dr. Ha. und P. haben Verfahrensrügen erhoben; diese sind teils unzulässig (§ 344 ...

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BGH, 08.11.2007 - IX ZR 5/06

1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen nicht besteht.

2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren.

3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertretungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet.

BGB § 311 Abs. 2, § 675

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BAG, 25.08.2004 - 7 ABR 60/03

Anwaltsgebühren - Vertretung widerstreitender Interessen

1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO und hat deshalb einen Vergütungsanspruch, wenn er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Denn Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben in diesem Verfahren in der Regel dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags.

2. Gelangt der Betriebsrat allerdings zu der Auffassung, er wolle an der Zustimmungsverweigerung nicht mehr festhalten, können widerstreitende Interessen entstehen. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall beide Mandate niederlegen, um nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a BRAO zu verstoßen.

3. Diese mögliche Interessenentwicklung rechtfertigt kein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Dem steht das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG entgegen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ihres Rechts auf freie Berufsausübung rechtfertigt es nur, beim tatsächlichen Entstehen widerstreitender Interessen die Vertretung zu verbieten.

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BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

a) Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten.

b) Vereitelt der Rechtsanwalt durch seine Pflichtverletzung einen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten, liegt darin in der Regel ein Schaden, der dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann.

BGB § 611, § 675

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BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 48/99 R

Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht sichergestelltem Zufluß - Zahlungsverweigerungsrecht - Rentenversicherungsträger - Pflichtenkollision - Einzelfalltatsache - Vollbeweis

1. Erhebt der Rentenversicherungsträger gegen einen von ihm festgestellten Anspruch auf Zahlung von Rente eine aufschiebende Einrede, erläßt er damit keinen Verwaltungsakt.

2. Die aufschiebende Einrede, geschuldete Rentenzahlungen einstweilig zu verweigern, kann sich aus einer Pflichtenkollision ergeben, soweit der Rentenversicherungsträger entweder seine Zahlungspflicht oder seine Obhutspflicht verletzen muß, um sicherzustellen, daß der Berechtigte die Rentenzahlung wirklich erhält (Fortführung von ua BSG vom 22. 2. 1995 - 4 RA 44/ 94 = BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3). Besteht eine solche Pflichtenkollision, hat der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welchen der beiden Pflichten er zur Sicherung des Eigentums des Berechtigten den Vorzug gibt.

3. Eine die aufschiebende Einrede rechtfertigende Kollision zwischen Rentenzahlungspflicht und Obhutspflicht liegt jedenfalls vor, wenn der dringende Verdacht besteht, daß das Geld weder dem Rechtsinhaber zu seiner freien Verfügung noch gemäß seinem freien Willen einem von ihm benannten Dritten zufließt, weil auf ihn durch Zwang, widerrechtliche Drohung oder durch arglistige Täuschung eingewirkt wird.

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BFH, 31.07.2000 - VII B 86/00

Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit der Begründung abgewiesen, bereits die dieser Klage zugrunde liegende Anfechtungsklage auf Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung, welche der ...

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BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur-Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.

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