Rechtsprechung zu § 46 StGB
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BGH, 13.07.2000 - 4 StR 230/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

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BGH, 29.06.2000 - 4 StR 202/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 36 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe" (richtig: Gesamtfreiheitsstrafe) von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines ...

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BGH, 13.06.2000 - 4 StR 179/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des ...

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BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der zwischenstaatlichen Geltung des Grundsatzes ne bis in idem, im konkreten Fall im Verhältnis Deutschlands zur Schweiz.

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BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 750/06

Gründe: I. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Mordes am 16. Dezember 1997 zu lebenslangen Freiheitsstrafen.

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BGH, 07.03.2006 - 5 StR 547/05

Eine Entscheidung eines Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO kann auch durch Beschluss erfolgen.

StPO § 354 Abs. 1a

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BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswidriger Form verzögert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter unterlaufenen - nicht eklatanten - Rechtsfehlers dessen Urteil aufheben und die Sache zu erneuter - zeitaufwändiger - Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen muss. Dies ist vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems.

2. Wird der Angeklagte des Mordes schuldig gesprochen, so kann von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe in aller Regel nicht deswegen abgesehen werden, weil die Beendigung des Verfahrens von den Strafverfolgungsorganen in einer Weise verzögert wurde, die beim Ausspruch von zeitiger Freiheitsstrafe oder von Geldstrafe eine Kompensation zugunsten des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite gebieten würde.

GG Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StGB § 211 Abs. 1

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BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.

2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.

3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.

GG Art. 20 Abs. 3; StPO vor § 1 (faires Verfahren), § 302 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

Ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, muß grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes bereits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung, hat das Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen.

Das gilt auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlaßten Prüfung, namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mußten, so daß ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt.

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StPO § 267 Abs. 3, § 344 Abs. 2

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BGH, 24.06.2004 - 5 StR 306/03

Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweggründen (Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek "La Belle" im Jahre 1986).

StGB § 211 Abs. 2

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