Rechtsprechung zu § 46a StGB
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BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1050/07

Gründe: I. Der am 14. September 1955 geborene Beschwerdeführer wendet sich gegen seine disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.

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BGH, 16.10.2007 - VI ZR 227/06

Für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einen Versorgungsantrag stellt.

Für die Kenntnis von dem Rechtsübergang genügt grundsätzlich die Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu rechnen ist.

OEG § 5, BVG § 81a, BGB §§ 407, 412

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BVerfG, 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01

Gründe: Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GüSchlG NRW).

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BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.

StVollzG § 43, § 51 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 850c, § 850k

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BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03

Zur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer:

a) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist.

b) Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/ oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.

c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die Vollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar.

d) Die "Vereinzelung" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. (Aufgabe von BGHSt 5, 280)

StGB § 316 a

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BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 2182/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. ...

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BGH, 23.11.2000 - 4 StR 460/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es ...

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BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00

Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aussage, die nur möglicherweise richtig ist.

StGB §§ 258, 153, 22, 26; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1

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