Rechtsprechung zu § 48 StGB
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BGH, 26.11.2003 - 2 StR 291/03

Als Zeit einer Verwahrung im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB ist Verbüßung von Untersuchungshaft auch dann anzusehen, wenn das Verfahren, in welchem sie angeordnet wurde, nicht zu einer Verurteilung geführt hat und der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft entschädigt wurde.

StGB § 66 Abs. 4 Satz 3, Satz 4

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